Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 77

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 77 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 77);  - 77 - WS JHS oOOl -343/8#. J ö 0 0 0 7 S i I Indem der IM alles begründen und erklären muß, was er aussagt, kamr 'gr~znin Geständnis gebracht werden. Die Beherrschung der "acht goldenen W" muß in diesem Punkt nicht erst erklärt werden. Der IM kann sich natürlich bis zu einem gewissen Grade eine Reihe logisch erscheinender Aussagen aufbauen, aber das ist eben erwiesenermaßen nur bis zu einem bestimmten Grade möglich. Wenn der IM geständig oder teilgeständig ist, dann kommt der Detaillierung seiner Aussagen eine weitere, äußerst wichtige, Bedeutung zu. Die Detaillierung muß soweit gehen, daß zweifelsfrei von Täterwissen die Rede sein kann, Täterwissen kann eben nur der Täter haben. Das hat entscheidende Bedeutung, vreim der IM das Protokoll lesen und unterschreiben soll und wenn beispielsweise das strafprozessuale Prüfungsverfahren in ein Ermittlungsverfahren übergeleitet wird. Darauf wird an entsprechender Stelle noch konkret eingegangen. An dieser Stelle soll nochmals auf die Herausgabe der persönlichen Sachen des IM eingegangen werden. Es ist natürlich klar, daß diese Forderungen an den IM nicht im Widerspruch zum taktischen Vorgehen bzw. zur Argumentation stehen darf. Wenn also der Eindruck erweckt werden soll, daß es nicht vordergründig um die Inhaftierung des IM geht, sondern um die sachliche, ungezwungene, auf die Reihen des MfS beschränkte Klärung der Sache, so kann diese Maßnahme weder während der Fahrt zum Ob.jekt, noch bei dessen Betreten ergriffen werden. Es steht aber außer Frage, daß diese Maßnahme durchgeführt werden muß, um eventuelle Beweismittel zu sichern und die Sicherheit des Untersuchungsführers zu garantieren. In der Untersuchungspraxis hat es sich gezeigt, daß dem IM persönliche Sachen dann abgenommen werden können, wenn obiger Effekt erzielt werden soll oder wenn im Verlaufe der Vernehmung der Sachverhalt so gesteuert wird, daß die Aufforderung zur Herausgabe persönlicher Sachen praktisch nahtlos daran anknüpft, also inhaltlich dazugehört. Wird diese Maßnahme also an der entsprechenden Stelle des behandelten Sachverhaltes ergriffen, muß das der IM noch nicht mit seiner möglichen Inhaftierung in Verbingung bringen.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 77 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 77) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 77 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 77)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Auslandsreisen führender Repräsentanten sind durch die zuständigen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit konkrete Koordinierungsfestlegungen zu deren Schutz zu treffen. Unter besonderen politischen und politisch-operativen Bedingungen haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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