Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 72

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 72 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 72); - 72 - WS JHS o001-343/4 000073 i. * . Das heißt, die PrägeStellung muß einen solchen Allgemeinheitsgrad aufweisen, der den IM einerseits konkrete Kenntnisse des MfS über seine Unehrlichkeiten und Straftaten vermuten läßt, ohne das diese angesprochen werden, und der andererseits so zwei- oder vieldeutig ist, daß der Untersuchungsführer zu keiner Zeit in die Rolle eines Behauptenden kommt, wenn sich die Zielrichtung der Vernehmung teilweise als falsch erweist. Sicherlich läßt sich auch hierfür kein Rezept für alle IM erarbeiten, da die Argumentation des Untersuchungsführers ja maßgeblich auch an die Persönlichkeit des IM gebunden ist. Beispielsweise kann der Untersuchungsführer durch eine entsprechende Argumentation bei einem IM die Assoziation wecken, bei strafbaren Handlungen beobachtet worden zu sein; die gleiche Argumentation kann bei einem anderen IM den Eindruck bzw. sogar die Sicherheit erwecken, daß das MfS gar nichts über seine Straftaten weiß und nur blufft. Eine Analyse der letzten im Jahre 1983/84 durchgeführten strafprozessualen Prüfungsverfahren gegen IM sowie einschlägige Befragungen von Untersuchungsführern der Hauptabteilung IX/5 haben aber eindeutig ergeben, daß die Vernehmungen von IM vom Grundsatz her immer wie oben beschrieben durchgeführt bzw. eröffnet werden. Es gibt kaum Fälle, in denen auf der Grundlage einer entsprechenden Beweislage dem IM gleich zu Anfang der Gegenstand der Vernehmung mitgeteilt wird. Die Eröffnungsphase muß die gesamte Breite der aufgestellten Versionen umfassen. Dem müssen die Fragestellungen Rechnung tragen, denn zum einen wäre diese sofort gegenstandsbezogene Vorgehensweise bei einer ungenügenden Beweislage unsinnig, weil gar nicht klar ist, ob es sich tatsächlich so verhält und andererseits wäre dem IM unter Umständen sofort klar, daß das MfS kaum belegbare Kenntnisse über von ihm begangene strafbare Handlungen hat und mit der Vernehmung den Zweck verfolgt, diese Kenntnisse zu vervollkommnen bzw. erst einmal beweismäßg zu sichern, hoch deutlicher wird das, wenn der IM noch weitere Straftaten beging, über die das MfS noch keinerlei Hinweise hat.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 72 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 72) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 72 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 72)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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