Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 62

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 62 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 62);  - 62 - WS JUS 0001-343/84 ÖG 00 6 3 Es wäre also in einem solchen Ealle völlig verkehrt, ihn in eine Haftanstalt des MfS zu bringen oder zu bestellen, weil das in ihm die Assoziation strafrechtlicher Konsequenzen und des Endes der inoffiziellen Zusammenarbeit erzeugen würde. In der Regel liegt das nicht im Interesse des IM, so daß er sich gedanklich bereits so auf die Vernehmung vorbereitet, daß er nach Möglichkeit nichts zugibt. Uns würden dadurch wichtige Informationen und Erkenntnisse verloren gehen, ganz zu schweigen von der Möglichkeit, den IM für die von ihm begangene Straftat auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es liegt also auf der Hand, wenn nicht bereits vorhanden, die Assoziation der Fortdauer der inoffiziellen Zusammenarbeit beim IM zu erzeugen. Er muß also auf eine Art und Weise dem Objekt zugeführt werden, die der inoffiziellen Arbeit entspricht. Die Zeitdauer der Verbringung zum Objekt und die Örtlichkeit des Objektes selbst müssen dem ebenfalls Rechnung tragen und den Eindruck damit verknüpfen, daß das MfS eine nicht alltägliche Maßnahme mit dem IM durchführt. Er kann also im wesentlichen nur von zwei grundsätzlichen Gedanken ausgehen. Entweder hat das MfS einen größeren, diesen Aufwand rechtfertigenden Auftrag für ihn oder es will in aller Stille mit ihm die strafbaren Handlungen klären, um Sicherheit und Klarheit in der weiteren Zusammenarbeit zu haben. Je weiter das Objekt von offiziellen Dienststellen des MfS entfernt ist, desto stärker wird, dieser Eindruck grundsätzlich beim IM sein. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß ein IM bei derartigen Maßnahmen des MfS davon ausgeht, daß dieses Kenntnis von seinen strafbaren Handlungen erlangt hat. Völlig arglos tritt in der Praxis keiner den Weg ins Objekt an, da er ja mit Begehung der Straftat ständig in der Furcht oder dem Gedanken an die Entdeckung lebt.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 62 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 62) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 62 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 62)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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