Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 36

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 36 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 36); - 36 - WS JHS oOOT-343/84 1 j ö y ü i- Die auf Grund der selbstauferlegten Beschränkung des IM durch das- MfS in seinem-Auf trag oder-in- seinemhEnte resse erledigten Verpflichtungen sind durch den IM in Erklärungen zu dokumentieren. Ebenso sind im Interesse der Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des IM eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des IM, dem MfS bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, bereitet in der Praxis kaum Schwierigkeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist dem IM bewußt, daß ihre Entscheidung gleichzeitig ihre Einstellung und Verbundenheit mit dem MfS verdeutlicht. Auch wenn der IM eine strafbare Handlung begangen hat und die sich daraus für ihn ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen seiner objektiven Interessenlage entgegenstehen, wird er seine Bereitschaft, freiwillig im Objekt zu verbleiben, erklären, um seine Ehrlichkeit und Verbundenheit gegenüber dem MfS zu dokumentieren, oftmals in Erwartung, daß das MfS auch in Zukunft an einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem IM interessiert ist. Die dargestellten Überlegungen des IM in Bezug auf seine Entscheidung, freiwillig dem MfS zur Verfügung zu stehen, sind durch die Argumentation des Untersuchungsführers zu unterstützen. Dem IM muß dabei verdeutlicht werden, daß seine Entscheidung als Ausdruck seiner Einstellung zum MfS und seiner Verbundenheit mit dem MfS bewertet wird. Die vom IM erlangte Freiwilligkeitserklärung ist auch vernehmungstaktisch in der Befragung gegenüber dem IM nutzbar. Die Erklärung des IM erhält nur dann einen Sinn, wenn er bereit ist zu wahrheitsgemäßen Aussagen über den das MfS interessierenden Sachverhalt, er seine Einstellung und Verbundenheit gegenüber dem MfS nicht nur mit seiner Anwesenheit zum Ausdruck bringt, sondern auch aktiv zur Klärung des Sachverhaltes beiträgt.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 36 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 36) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 36 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 36)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter die Durchführung der von den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter die Durchführung der von den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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