Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 27

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 27 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 27);  - 27 - WS JHS oOOl -343/§4 S ö 8028 i: Zur Prognostizierung des Verhaltens von straftatverdächtigen IM sind seine Kenntnisse, als relativ stabile psychische Eigenschaft, zu berücksichtigen. Kenntnisse stellen gedächtnismäßig gespeicherte Informationen dar, die im individuellen Lernprozeß angeeignet werden und sie sind Material des Denkens und damit Grundlage des Handelns. Die durch den lahmehmungs- und Denkprozeß gewonnenen Informationen werden als individuelle Abbilder zu Gedächt-nisinhalten. Die Wiederholung von Handlungen führt zur stabilen Aufbewahrung der Informationen. Der Lernprozeß, eine Grundform der menschlichen Tätigkeit, besteht im individuellen Sammeln von Erfahrungen, wobei vorhandenes Wissen angewandt wird und fehlendes Wissen durch eigene Aktivität und aktuelle Erfahrungen ergänzt wird, die dann zu stabilen Kenntnissen werden. Kenntnisse können auch durch spontanes Lernen, als Hebenprodukt einer anderen Tätigkeit, angeeignet werden. Kenntnisse haben eine wesentliche Bedeutung für die Qualität des Handelns, das auf vorbereitendem, schöpferischem und reproduzierendem Denken beruht, und sind zugleich wichtige und stabile innere Bedingung der Persönlichkeitsentwicklung. Bei der Vorbereitung der Vernehmungstaktik sind insbesondere jene Kenntnisse des straftatverdächtigen IM von Bedeutung, die dieser über das MfS insgesamt, seine inoffizielle Arbeit, die zum Einsatz kommenden spezifisch tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Reaktionen des MfS gegenüber straffälligen IM, das Vorgehen des Untersuchungsorgans in Vernehmungen, die Beweismöglichkeiten und rechtliche Prägen hat. Die beim straftatverdächtigen IM vorhandenen Kenntnisse richten, unter Beachtung der Komplexität der Wirkung der ps3rchischen Eigenschaften, sein Verhalten in der Vernehmung mit aus.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 27 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 27) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 27 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 27)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen darstellt, nicht auf der Grundlage des sondern auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese.

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