Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 105

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 105 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 105); - '105 - WS JHS oOOl-343/814 f (} ft ' fi e - v f; i y 0 ÄT' 'ST ,-1 , , r Der Untersuchungsführer hat objektiv die Möglichkeit, Einstellungen Beschuldigter, also auch von IM, anhand von Analysen vielfältiger Aussagen zu ■bestimmten Sachverhalten und bekannten Eakten zu erkennen. Er hat auch die Möglichkeit, seine Aussageanalyse mit der Verhaltensanalyse bei Straftatbegehung zu vergleichen. Sehr wichtig kann es auch sein, den Beschuldigten zu bestimmten Problemen selbst berichten zu lassen. Die Art und Weise der Schilderung von Erlebnissen und Meinungen läßt auf Einstellungen schließen, die oftmals bei IM vorher gar nicht bekannt waren. Diese Methode läßt sich gut im Rahmen zwangloser, scheinbar nicht zur Vernehmung gehörender Gespräche mit dem beschuldigten IM über seine Person, Teile seiner Entwicklung, Hobbys und ähnlichem realisieren. Allerdings ist dabei immer die Kehrseite solcher Maßnahmen zu beachten. Der Beschuldigte versucht solche Gelegenheiten in der Regel immer dazu auszunutzen, Informationen über die Beweislage und über die Meinung des Untersuchungsführers zur Sache bzw. zu seiner Person zu erlangen. Erwiesenermaßen ergibt aber erst die Analyse des Verhaltens des Beschuldigten in anderen Lebensbereichen und deren Vergleich mit der Verhaltensanalyse unter Haftbedingungen das vollständige Bild von der Person des Beschuldigten, von seinen maßgebenden Einstellungen. Gerade deshalb ist die Objektivität von Dokumenten über das Verhalten des Beschuldigten in anderen Lebensbereichen ein ausschlaggebendes Kriterium. Die Untersuchungsprazis hat gezeigt, daß Berichte und Informationen über das Verhalten des Beschuldigten vor der Inhaftierung objektiver sind als danach. Das trifft beispielsweise auf Beurteilungen Beschuldigter durch deren Arbeitskollektive zu. Ähnliche Probleme traten auch speziell beim Informationsgehalt operativer Dokumente auf.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 105 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 105) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 105 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 105)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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