Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung disziplinarischer und anderer sich aus dem militärischen Unterstellungsverhältnis ergebender Befugnisse bei der Lösung spezifischer Untersuchungsaufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit 1988, Seite 31

Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 31 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 31); - 31 - OHS OOOl s -5J9/ SS tu g§0031 4.2.2 Einige Aspekte der Rechtsstellung des Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit als Disziplinverletzer Ergeben die an den Bestimmungen der Disziplinarordnung des MfS orientierten Untersuchungen oder die Ersthinweise zu Vorkommnissen oder politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten das Vorliegen eines Disziplinverstoßes, so tritt für den betreffenden Angehörigen disziplinarische Verantwortlichkeit ein, und es können für die weitere umfassende Aufklärung die sich aus der Disziplinarordnung ergebenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Der befragte Mitarbeiter wird also, im Gegensatz zur Aufklärung von Ersthinweisen oder politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten, deren disziplinarische, ordnungsrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit unklar ist und u. U. nicht begründet werden kann, eines Disziplinverstoßes bezichtigt. Damit verändert sich die Rechtsstellung des Angehörigen als Militärperson und den sich aus dem militärischen Unterstellungsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten sowie die bereits dargestellten, gegenüber dem Disziplinverletzer wahrnehmbaren Befugnisse durch die Untersuchungsabteilung. Sie wird nunmehr nicht nur von seiner Stellung als Militärperson, sondern auch von den Festlegungen der Disziplinarordnung des MfS bestimmt. Aus den von der Disziplinarordnung des MfS in Ziffer 6.3. ff. bestimmten Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlich- 31 keit , insbesondere den Disziplinarstrafen Arrest in der Arrestanstalt und Hausarrest sowie der bereits an anderer Stelle beschriebenen Möglichkeit der Gewahrsamnahme von Mitarbeitern zum Zwecke der Untersuchung und Verhinderung weitergehender Schäden und Gefahren, ergeben sich jedoch einige, die Rechtsstellung des Mitarbeiters charakterisierende Besonderheiten, auf die im folgenden eingegangen werden soll. Zunächst ist festzustellen, daß die im Ergebnis von ersten 31 Vgl, Disziplinarordnung des MfS;
Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 31 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 31) Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988, Seite 31 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 31)

Dokumentation: Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung disziplinarischer und anderer sich aus dem militärischen Unterstellungsverhältnis ergebender Befugnisse bei der Lösung spezifischer Untersuchungsaufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit, Diplomarbeit, Hauptmann Michael Eisermann (HA Ⅸ/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-519/88, Potsdam 1988 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-519/88 1988, S. 1-47).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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