Bürgerliches Gesetzbuch nebst wichtigen Nebengesetzen 1956, Seite 288

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nebst wichtigen Nebengesetzen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 288 (BGB Nebenges. DDR 1956, S. 288); Drittes Bucb: Sachenrecht Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem. (2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen wird. § 1176 liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168,1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteile der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden. § 1177 (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne daß dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend. (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften. § 1178 (1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Abs. 1 bezeichnten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustim- 288;
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Dokumentation: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nebst wichtigen Nebengesetzen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (BGB Nebenges. DDR 1956, S. 1-700).

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