Bürgerliches Gesetzbuch nebst wichtigen Nebengesetzen 1956, Seite 235

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nebst wichtigen Nebengesetzen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 235 (BGB Nebenges. DDR 1956, S. 235); Aneignung (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung. § 956 (1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kaim er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze der Sache befindet. (2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht,, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören. §957 Die Vorschriften des § 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, daß der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassungnderenfal s bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt. V. Aneignung § 958 (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. §959 Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. ,235;
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Dokumentation: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nebst wichtigen Nebengesetzen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956 (BGB Nebenges. DDR 1956, S. 1-700).

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