Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 97

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 97 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 97);  das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§96 StPO), die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht ohne vorherige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 97 StPO), die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 98 StPO) stützen muß.75 Auch die Entscheidungen über Durchsuchung oder Beschlagnahme oder Verhaftung oder vorläufige Festnahme usw. setzenden Beweis von Erkenntnissen über solche Tatsachen voraus, die diese prozessualen Zwangsmaßnahmen rechtfertigen. Wenn bereits die Anzeige über solche Tatsachen informiert oder darauf hinweist, wo und wie Beweismittel über solche Tatsachen aufzufinden sind, so trägt die Anzeige ganz erheblich zur Rationalisierung der Beweisführung im Ermittlungsverfahren bei. Bis hin zu den Schlußentscheidungen der Untersuchungsorgane (bzw. des Staatsanwalts) im Ermittlungsverfahren wirkt es sich aus, daß durch eine maximal informativ gestaltete Anzeige die Rationalität der Beweisführung im Ermittlungsverfahren gesteigert wurde. Durch gründliche Befragung des Anzeigenden sind alle beweiserheblichen und der Aufklärung der Straftat dienenden Informationen zu erfassen und Widersprüche weitgehend aufzuklären. Damit aus dem Wissen des Anzeigenden alles ausgeschöpft wird, was zur Aufklärung des straftatverdächtigen Sachverhalts der Strafsache dient, muß sich die Befragung des Anzeigenden sowohl auf die allgemein in der Strafprozeßordnung beschriebenen Sachverhaltselemente richten als auch auf die Tatsachen, in deren Vorliegen die Tatbestandsmäßigkeit des untersuchten Ereignisses erkannt wird. Wird der Anzeigende nicht gründlich genug oder nicht umfassend in bezug auf alle Sachverhaltselemente, von denen er Kenntnis haben kann, befragt, so kann das zu falschen Entscheidungen über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens führen, oder die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen (z. B. die Sicherung von Beweismitteln oder die Ausschreibung zur Fahndung) könnte unerkannt bleiben, oder zufolge Nichterwähnung wichtiger Umstände werden unvollständige Erkenntnisse über das Tatgeschehen einem nicht zutreffenden strafrechtlichen Tatbestand untergeordnet usw. Infolge einer mangelhaften Befragung des Anzeigenden können im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens auch Lücken in der Sachverhaltsfeststellung oder Widersprüche zum Inhalt der Anzeige auftreten, die nicht beseitigt werden können, ohne den Anzeigenden erneut zu befragen. Die Unterlassung einer gründlichen Befragung des Anzeigenden bzw. die ungenügende Protokollierung der Befragung kann also zu Fehlern in kriminalistischer, strafprozessualer (darunter beweisrechtlicher) und strafrechtlicher Hinsicht führen, 97;
Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 97 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 97) Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 97 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 97)

Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

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