Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 79

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 79 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 79); Wenn in einer Strafsache wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten ein Zeuge aussagt, der Beschuldigte sei im letzten Quartal zehnmal unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, obwohl er ebenso oft an solchen Tagen in seinem Schrebergarten gearbeitet habe, so ist diese Beweistatsache ebenfalls erheblich. Wenn in einem Ermittlungsverfahren wegen Kindestötung z. B. die Beweistatsache vorliegt, daß die Beschuldigte keinerlei Kinderwäsche für das erwartete dritte Kind gekauft hatte, kann daraus noch nicht der Schluß auf eine im voraus geplante Tötung gezogen werden. Es ist nur die Tatsachenfeststellung möglich, daß die Beschuldigte bewußt nicht ausreichend für die Geburt des Kindes vorgesorgt hatte. Ergeben weitere Ermittlungen, daß die Beschuldigte den voraussichtlichen Termin ihrer Niederkunft kannte, keine Totgeburt erwartete, über genügend Ersparnisse verfügte, vor der Geburt des ersten und des zweiten Kindes stets rechtzeitig Kinderwäsche angeschafft hatte, diese Wäsche teils verbraucht, teils während ihrer dritten Schwangerschaft verschenkt hatte, sp tragen die Tatsachenfeststellungen infolge ihres Zusammenhangs untereinander und mit der festgestellten Unterlassung zum Nachweis der Wahrheit der Erkenntnis bei, daß die Beschuldigte schon vor der Geburt ihres dritten Kindes auf dessen Tötung ausgegangen sein kann. Die Beweistatsache, „die Beschuldigte hat vor der Entbindung keine Kinderwäsche angeschafft“, ist also erheblich, weil die auf ihrer Grundlage bewiesene Erkenntnis über einen Nebenumstand ein notwendiges Zwischenglied zum Beweis der Wahrheit einer Erkenntnis über eine Tatsache ist, die zum Gegenstand der Beweisführung gehört. 3.3. Die Beweisführung Der erste Abschnitt der strafprozessualen Beweisführung beginnt mit der Prüfung der Anzeige oder eines anderen Anlasses zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens und endet bei den in der StPO aufgeführten abschließenden Entscheidungen des Untersuchungsorgans. Wenn die Strafsache nach Abschluß der Ermittlungen durch die Untersuchungsorgane an den Staatsanwalt übergeben wird, beginnt der zweite Abschnitt der Beweisführung, der in der überprüfenden Tätigkeit durch den Staatsanwalt besteht und durch eine das Ermittlungsverfahren abschließende Entscheidung des Staatsanwalts begrenzt wird. Als dritter Abschnitt folgt die gerichtliche Überprüfung im Eröffnungsverfahren. Sie wird anhand der dem Gericht übergebenen Prozeßdokumente und des übrigen Prozeßmaterials allein mit dem Ziel durchgeführt, zu erkennen, ob die im Ermittlungsverfahren gesammelten Beweismittel ausreichen, um im Fall ihrer Stichhaltigkeit während der gerichtlichen Beweis- 79;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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