Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 50

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 50 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 50); rechtlichen Verantwortlichkeit im Strafverfahren zu treffen, folgt die Pflicht des Gerichts, sich auf dem zuverlässigsten Wege eigene Erkenntnisse über die zum straftatverdächtigen Sachverhalt gehörenden Tatsachen zu verschaffen, deren Wahrheit es nachzuweisen hat, um anschließend über den festgestellten Sachverhalt strafrechtlich zu urteilen. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet, daß das Gericht seine Erkenntnisse möglichst aus solchen Beweismitteln gewinnt und die Wahrheit seiner Erkenntnisse möglichst mit Hilfe solcher Beweismittel begründet, die der jeweiligen zum Gegenstand der Beweisführung gehörenden Tatsache am nächsten stehen. Die gerichtliche Beweisaufnahme erfolgt also in der Weise, daß das Gericht in seiner Hauptverhandlung grundsätzlich nur solche Beweismittel verwendet, deren Beweisinformation sich unmittelbar auf eine zum Gegenstand der Beweisführung gehörende Tatsache bezieht. Mit anderen Worten, das Gericht verwendet in der Hauptverhandlung grundsätzlich nur unmittelbare Beweismittel. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz schließt die Verwendung mittelbarer Beweismittel33 nicht absolut aus. Aber er beschränkt ihre Verwendung in der gerichtlichen Hauptverhandlung auf solche Beweislagen, in denen das mittelbare Beweismittel unentbehrlich ist. Das Oberste Gericht äußerte sich in einem Urteil zum Unmittelbarkeitsprinzip wie folgt: „Die Forderung, daß das Gericht unmittelbare Beweise zu erheben hat, ist insofern relativer Natur, als es nicht immer möglich ist, den unmittelbarsten Beweis zu erheben. So ist die Aussage eines Zeugen über einen von ihm selbst wahrgenommenen Vorfall unmittelbarer als die eines Zeugen, der hierüber nur von einer dritten Person Kenntnis erlangt hat. Unter bestimmten Umständen, zum Beispiel, wenn der Tatzeuge verstorben ist, kann das Gericht aber gezwungen sein, sich mit dem mittelbaren Beweis zu begnügen. Das Unmittelbarkeitsprinzip ist nicht so aufzufassen, daß nur der unmittelbarste Beweis zulässig ist, da dies zu der Konsequenz führen würde, daß in vielen Fällen die Überführung eines Schuldigen unmöglich wäre. Die Bedeutung dieses Prinzips liegt vielmehr darin, daß das Gericht den unmittelbarsten der für ihn greifbaren möglichen Beweise erheben muß, d.h., das Gericht muß den Augenzeugen hören, wenn dieser verfügbar ist, und darf sich dann nicht auf den Zeugen, der seine Kenntnis nur vom Hörensagen hat, beschränken. Das Unmittelbarkeitsprinzip schließt also nicht grundsätzlich die Erhebung mittelbarer Beweise aus, sondern legt dem Gericht die Pflicht auf, die Beweise heranzuziehen, die der Tat am nächsten stehen.“34 Im Ermittlungsverfahren kommt es oft vor, daß die Untersuchungsorgane nicht sofort an das unmittelbare Beweismittel herankommen können. Vielfach müssen sich die Untersuchungsorgane erst über ein oder mehrere tatfernere mittelbare Beweis- 50;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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