Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 247

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 247 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 247); Ein Täter bricht eine Zimmertür auf, und mit dem gleichen Werkzeug öffnet er eine Kassette. Dabei können sich Teilchen von Anstrichstoff und vom Holz der Tür auf die Kassette übertragen. Während der Tat tritt der Täter in eine Blutlache. Dadurch verursacht er eine Schuhabdruck-(eindruck-)spur. Gleichzeitig überträgt sich im allgemeinen Blut (u. U. sogar Teilchen des unter der Blutlache befindlichen Spurenträgers) auf seine Schuhe. Anschließend erzeugt er mit Blut getretene Schuhabdruckspuren, wobei die übertragene Substanzmenge im allgemeinen von Abdruck zu Abdruck stark abnimmt. 4. Makrospuren ergeben Hinweise auf das Vorhandensein von Mikrospuren. Zur Erläuterung dieses Faktes sei nochmals auf das eingangs genannte Beispiel zurückgegriffen. In diesem Falle geben die Schuhspuren unter Baum einen Hinweis auf das Vorhandensein von Textilfasern am Baumstamm und auf den Blütenstaub am Täter bzw. an dessen Kleidung. Es können sich an der Fundstelle von Makrospuren auch Mikrospuren befinden. Ein Beispiel dafür ist die Geruchsspur. Die Praxis hat außerdem gezeigt, daß an Stellen, an denen sich sichtbare Textilfasern befinden, auch Mikrofaserteilchen vorhanden sind. 5. Eine Spur enthält Informationen unterschiedlichsten Charakters, und je nach Sicherungsart kann bei der Spurensicherung notwendigerweise ein Informationskomplex vernichtet werden. Die in den vorstehenden Beispielen genannten mit Blut gegriffenen Papil-larleistenspuren und in bzw. mit Blut getretenen Schuhspuren enthalten sowohl Informationen über den Verursacher der Blutspur als auch über das abgeformte Objekt (Finger bzw. Schuh). Während der Spurensicherung muß der Kriminalist nach sorgfältiger Prüfung aller Möglichkeiten entscheiden, auf welchen Informationskomplex gegebenenfalls verzichtet werden muß. Mikrospuren integrierter Bestandteil der kriminalistischen Spuren Der dialektische Determinismus lehrt, daß alle Erscheinungen der objektiven Realität kausal bedingt sind und in ihrer Existenz, ihrer Veränderung und ihrer Entwicklung durch objektive Gesetze bestimmt werden. Diese Kausalität hat selbstverständlich sowohl für den Makro- als auch den Mikrobereich volle Gültigkeit. Alle abgelaufenen Vorgänge müssen also in beiden Bereichen Wirkungen hinterlassen, und umgekehrt also durch eine bestimmte Ursache entstandene Erscheinungen wirken auf das ursächliche Ereignis zurück. Dabei ist es zunächst uninteressant, ob die Wechselwirkung im Makro- oder Mikrobereich oder zwischen Makro- und Mikrobereich stattgefunden hat. Das bedeutet für die Spurenproblematik: jede abgelaufene kriminalistisch relevante Handlung in ihrer spezifischen Form erzeugt auch spezifische Spuren; vom Grundanliegen, von der Theorie her, besteht eine Einheit vom Makro-bis zum Mikrospurenbereich; die Spuren, die mittelbar oder unmittelbar in Beziehung zu dem abgelaufenen Ereignis stehen, liegen im Makrobereich und sind komplika- 247;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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