Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 238

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 238 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 238); Begehungsweise, der Spurenentstehung, der Anzahl der Täter, der Charakteristika der Spurenverursacher zu ziehen und diese Informationen zur Aufstellung von Versionen, besonders zur unmittelbaren operativen Untersuchungstätigkeit und zur Ermittlung des Täters, zu nutzen. Die operative Spurenauswertung ist vorwiegend deliktgebunden. Es lassen sich aber einige allgemeine Grundsätze auf stellen: Der mit der operativen Spurenauswertung Beauftragte muß sich umfassend mit dem möglichen Informationsgehalt der Spuren vertraut machen. Spuren sind nicht als Einzelerscheinungen, sondern in ihrer Gesamtheit und Komplexität aufzufassen und zu allen anderen Veränderungen, die mit der Straftat in Verbindung stehen, zu bringen. Spuren sind immer in Beziehung zu den Aussagen von Personen (Geschädigte, Zeugen, Verdächtige usw.) zu setzen. Informationen aus den am Tatort verursachten Spuren sind in die Planung der Untersuchung und die Vorbereitung der Ermittlungshandlungen einzubeziehen. Es sind Schlußfolgerungen auf die Art und Beschaffenheit oder Persönlichkeit des Spurenverursachers zu ziehen. Gesicherte Spuren sind mit Spuren aus anderen Straftaten zu vergleichen, um festzustellen, ob es sich um den gleichen Spurenverursacher handelte. (Diese Vergleichsarbeit dient u. a. dem rechtzeitigen Erkennen von Brennpunkten der Kriminalität). Nach Möglichkeit sind Spurenfotogramme für die Ermittlungskräfte, für die Fahndungsarbeit und zum Vergleich mit Spurensammlungen oder speziellen Katalogen (z.B. von Schuhsohlen, Reifenprofilen usw.) anzufertigen. Ein Sachverständiger wird beauftragt, dann die operative Spurenauswertung durchzuführen, wenn die Deliktspezifik und eine damit verbundene komplizierte Spurensituation Mittel, Methoden und Verfahren erfordern, die dem operativ tätigen Kriminalisten nicht zur Verfügung stehen und deren Beherrschung und Anwendung eine Spezialausbildung voraussetzt.;
Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 238 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 238) Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 238 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 238)

Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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