Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 232

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 232 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 232); chen wurde, die vielfältigsten Veränderungen erfolgt sein. Ihm können biologische Substanzen anhaften (Fasern der Bekleidung des Täters, Haare, Schweiß, Blut), es können Fingerabdrücke darauf enthalten sein, Glaspartikel anhaften oder Strukturveränderungen des Materials durch die Benutzung beim Aufbrechen des Behältnisses entstanden sein. Die daraus resultierenden Informationen können jedoch nur dann für die Beweisführung nutzbar gemacht werden, wenn bereits bei der Sicherung des Beweisgegenstandes auf Grund der Beziehungen zu anderen am Ereignisort Vorgefundenen Sachverhalten hypothetische Schlußfolgerungen (Versionen) abgeleitet werden, welche Veränderungen an dem Werkzeug erfolgt sein könnten. Diese können dann zielstrebig durch den Sachverständigen bei der Begutachtung des Beweismittels gesucht und in ihrem Informationsgehalt erschlossen werden. Insofern ist es auch immer notwendig, den Sachverständigen über den Umfang der möglichen Spuren zu informieren bzw. in den Prozeß der operativen Auswertung der Spuren einzubeziehen. Die im § 24 StPO genannten Beweismittel bilden so als Träger der verschiedensten Veränderungen (Spuren) die gesetzlich zulässige Grundlage und den Ausgangspunkt des Prozesses der Beweisführung im Strafverfahren. Sie müssen deshalb im erforderlichen Umfange gesucht, gesichert und für den Erkenntnisprozeß aufbereitet werden. Es ist dazu aber durchaus nicht erforderlich, daß alle Informationsquellen, die bei der Erkenntnisgewinnung im Ermittlungsverfahren eine Funktion hatten, auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung als Beweismittel verwendet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn diese zwar geeignete Informationsquellen waren, jedoch von geringem Beweiswert sind und als Informationsquellen durch gleichwertige Informationsquellen mit höherem Beweiswert in der Hauptverhandlung ersetzt werden können. Das gilt z.B. für den ,,Zeugen vom Hörensagen“, also in dem Falle, indem ein Zeuge aussagt, daß ihm eine andere Person mitgeteilt hat, daß sie unmittelbar Angaben zu einer strafbaren Handlung machen kann. In diesem Falle besitzt die Aussage des mittelbaren Zeugen zwar einen hohen Informationsgehalt, wenn sie Hinweise auf den unmittelbaren Zeugen enthält. Nachdem jedoch der unmittelbare Zeuge gefunden ist, kann für die Beweisführung auf den mittelbaren Zeugen verzichtet werden. Zur Bestimmung des Wesens der Beweismittel kann zusammenfassend festgestellt werden: Beweismittel sind die im § 24 StPO aufgezählten Informationsquellen und Beweisgründe im Prozeß der Beweisführung, die als objektive Veränderungen materieller oder ideeller Objekte im Ergebnis des Handelns einer Person im Zusammenhang mit der Straftat oder ihrer Aufklärung entstanden sind und im Prozeß der Beweisführung mit den gesetzlich zulässigen Mitteln und Methoden festgestellt, gesichert und gewürdigt werden müssen. Sie sind spezielle Abbilder wesentlicher Elemente des Handelns des genannten Personenkreises. Von dieser grundsätzlichen definitorischen Bestimmung der Beweismittel gibt es jedoch auch Abweichungen. So kann bei indirekter Beweisführung gerade das Nichtvorhandensein der obengenannten Veränderungen (Spuren) die Qualität des Beweismittels ausmachen. Z. B. kann der um und auf einer Kassette vorhandene Staub zum Beweis- 232;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

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