Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 222

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 222 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 222); Erkenntnis gibt ihm bereits Hinweise, wo er nach weiteren Spuren der Handlung suchen muß. Der Prozeß der Beweiserarbeitung wird im Strafverfahren zunächst und am umfangreichsten von den Untersuchungsorganen vollzogen. Daraus ergibt sich auch ein Problem der Verantwortung jedes Kriminalisten. So sind z. B. bestimmte Spuren nur eine begrenzte Zeit existent, da sie der Veränderung durch die ständige Wechselwirkung mit anderen Faktoren unterliegen. Finden sie nicht am Ereignisort Eingang in den Erkenntnisprozeß des Strafverfahrens, so sind sie als Informationsquelle und als Beweisgrund für diesen Erkenntnisprozeß unwiederbringlich verloren. Der Erkenntnisprozeß des Gerichts stützt sich im wesentlichen auf die Beweismittel, die in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, z.B. auf Beweisgegenstände und Aussagen. Von den Beweismitteln werden zunächst kleinste Ausschnitte der Handlung oder ihrer Umstände entweder vom Kriminalisten selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen in einfachen Sachverhaltsaussagen widergespiegelt. Diese Erkenntnisse können durch den Vergleich mit den Beweismitteln unmittelbar empirisch bewiesen werden. Diese einfachen, empirisch beweisbaren oder in der bisherigen gesellschaftlichen Praxis längst bewiesenen Sachverhaltsaussagen werden im Strafverfahren als F akten, mitunter auch als Tatsachen bezeichnet. Dazu folgendes Beispiel: Aus einer am Tatort gesicherten Papillarleistenspur (Beweismittel 1) und aus den von einem Beschuldigten abgenommenen Vergleichsfingerabdrücken (Beweismittel 2) läßt sich durch eine Expertise feststellen, daß ein bestimmter Finger des Beschuldigten der Spurenverursacher ist. Das Gutachten ist hier Beweismittel 3; es stellt dabei gleichermaßen die wissenschaftliche Anleitung dafür dar, wie sich das Gericht anhand der beiden „Fingerabdrücke“ selbst empirisch von der Wahrheit dieser Erkenntnis überzeugen kann. Daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte die Papillarleistenspur auch tatsächlich am Tatort verursacht hat also selbst am Tatort gewesen ist , läßt sich jedoch erst als Tatsache also als gesicherte wahre Sachverhaltsaussage ableiten, wenn aufgrund weiterer Tatsachen ausgeschlossen werden kann, daß diese Spur bei berechtigtem Aufenthalt am Tatort entstanden ist. Es muß deshalb in der Beweisführung stets darauf geachtet werden, daß seine Erkenntnis nicht voreilig als Tatsache betrachtet wird. Aus mehreren Tatsachen lassen sich dann auf logischem Weg wahre Sachverhaltsaussagen über größere Ausschnitte der Handlung und ihre Umstände gewinnen. Diese aus mehreren Tatsachen gewonnenen umfangreicheren wahren Sachverhaltsaussagen werden mitunter als Beweistatsachen bezeichnet. So läßt sich aus den Tatsachen, daß eine Spur am Tatort gefunden wurde (Tatsache 1); daß sie nicht auf anderem Weg als durch direkte Einwirkung des Verursachers auf den Spurenträger entstanden sein kann (Tatsache 2); daß sich der Spurenträger zum Zeitpunkt der Handlung am Tatort befunden hat (Tatsache 3); daß der Beschuldigte bzw. Angeklagte von einem oder von mehreren Zeugen zur strafrechtlich relevanten Zeit am Tatort gesehen wurde (Tatsache 4); daß der Beschuldigte angibt, ausschließlich zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein (Tatsache 5), 222;
Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 222 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 222) Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 222 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 222)

Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen darauf Einfluß zu nehmen,daß die begünstigenden Bedingungen durch die dafür Verantwortlichen beseitigt zurückgedrängt, rascher die notwendigen Veränderungen herbeigeführt werden und eine straffe Kontrolle darüber erfolgt. Zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die störungsfreie Sicherung gerichtlicher Hauptverhandlungen charakterisiert. Wesentliche Gefährdungsmomente für die Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen ergeben sich bereits in der Untersuchungshaftanstalt.

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