Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 213

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 213 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 213); Umstände, die es ermöglichen, im Vergleich mit den Tatbeständen des Strafgesetzes zu erkennen, ob eine vom Strafgesetz als strafbar bezeichnete gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlung vorliegt und von wem sie schuldhaft begangen wurde. Diese Erkenntnisse sollen dann auf der Grundlage einer genauen, ebenfalls durch das Strafgesetz geleiteten Bewertung vom Standpunkt der Arbeiterklasse die Entscheidung über Art und Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Urteil ermöglichen. Deshalb werden in der StPO im § 101 Abs. 2 für das Ermittlungsverfahren und im § 222 Abs. 1 übereinstimmend für die Beweisaufnahme in der gerichtlichen Hauptverhandlung die Sachverhalte bezeichnet, die die Elemente des Gegenstands der Beweisführung bilden und über die in der Beweisführung wahre Erkenntnisse gewonnen werden müssen, deren Wahrheitswert mit Gewißheit bestimmt (bewiesen) werden muß. In den §§101 Abs. 2 und 222 Abs. 1 StPO werden folgende Sachverhalte als Elemente des Gegenstands der Beweisführung genannt: 1. Die Art und Weise der Begehung der Straftat 2. Die Ursachen und Bedingungen der Straftat 3. Der entstandene Schaden 4. Die Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. Angeklagten 5. Die Art und Schwere der Schuld Für das Strafverfahren gegen Jugendliche werden darüber hinaus die unter 2. und 4. genannten Elemente durch § 69 Abs. 1 StPO weiter präzisiert. Diese in der StPO bezeichneten Elemente des Gegenstands der Beweisführung tragen zunächst allgemeinen Charakter. Deshalb muß aus ihnen für das konkrete Strafverfahren im Hinblick auf dessen Sachverhalt und angesichts der Strafrechtsnorm, deren Anwendung auf diesen Sachverhalt erwogen wird, abgeleitet werden, welche Tatsachen den Gegenstand der Beweisführung in dem betreffenden Strafverfahren bilden. Der in der StPO allgemein beschriebene Kreis zu beweisender Tatsachen wird also unter strafrechtlicher Sicht konkretisiert durch denjenigen strafrechtlichen Tatbestand des besonderen Teils des Strafgesetzbuches, dessen Anwendung auf den straftatverdächtigen Sachverhalt der Sache erwogen wird, durch diejenigen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, die die Voraussetzungen des Eintritts bzw. Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Strafverfolgung, die Differenzierungskriterien der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Anwendungsvoraussetzungen der unterschiedlichen Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit enthalten.15 Bereits nach der Gewinnung erster Erkenntnisse über den Sachverhalt vergleicht der Kriminalist diese Erkenntnisse mit demjenigen Straftatbestand, dem sie zu entsprechen scheinen. Dadurch ist es ihm möglich zu erwägen, welche strafrechtlichen Bestimmungen für die juristische Qualifizierung des Sachverhalts zutreffen könnten. Die Tatbestandsmerkmale der Strafrechtsnorm, deren Anwendung auf den Sachverhalt in Betracht kommt, geben ihm Hinweise zur Konkretisierung der allgemeinen Elemente des 15 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik a. a. O., Abschnitt III/la (2. Absatz) sowie Beyer, Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens, Neue Justiz, Heft 10/1971, S. 284 ff. 213;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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