Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren 1980, Seite 128

Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 128 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 128); die Leichenschau vornehmenden Arzt zur Anzeige, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden sind oder wenn die Todesart nicht aufgeklärt ist oder es sich um einen unbekannten Toten handelt. Die in diesen beiden Anordnungen festgelegte Anzeigepflicht unterscheidet sich von der Anzeigepflicht nach § 225 Abs. 1 StGB u. a. dadurch, daß sie auch dann besteht, wenn der Arzt bei der Ausübung seines Berufs zum erstenmal nach der Beendigung der Straftat von den erwähnten Anhaltspunkten Kenntnis erhält. Auch soweit diese Anzeigepflicht besteht, hat der Arzt (unabhängig davon, ob er pflichtgemäß Anzeige erstattet hat oder nicht) kein Aussageverweigerungsrecht. Aus verschiedenen Gesetzen ergibt sich die Pflicht des Arztes, Meldungen an die zuständigen Stellen des Gesundheitswesens, des Verkehrswesens usw. zu erstatten, wenn er bestimmte Zustandsbilder feststellt.96 Die gesetzliche Meldepflicht des Arztes ist nicht identisch mit der gesetzlichen Anzeigepflicht des Arztes. Während die gesetzliche Anzeigepflicht der Vorbeugung, Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten dient, soll die gesetzliche Meldepflicht die unverzügliche Einleitung der notwendigen prophylaktischen und therapeutischen oder anderen präventiven Maßnahmen sichern. Daher führt das Vorliegen einer gesetzlichen Meldepflicht nicht zur Aufhebung des Aussageverweigerungsrechts des Arztes. Das enge Vertrauensverhältnis, das zwischen dem rat- oder hilfesuchenden Bürgerund dem Ausübenden bestimmter Berufe bestehen soll, wird u. a. auch dadurch gewährleistet, daß diesen Berufsausübenden (Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Hebamme, Apotheker und deren Mitarbeiter) Schweigepflicht auferlegt ist. Sie erstreckt sich auf alle Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein persönliches Interesse besteht. Die Verletzung dieses Berufsgeheimnisses ist eine Straftat nach § 136 StGB. Im engen Zusammenhang mit der Schweigepflicht der genannten Berufsausübenden steht die Regelung ihres Aussageverweigerungsrechts im Strafverfahren (§27 Abs. 2 StPO). Die genannten Berufsausübenden dürfen die Aussage nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit sind. Hierbei ist zu beachten, daß die gesetzliche Meldepflicht (als Pflicht, aus medizinischen oder verkehrssicherheit-lichen Erwägungen Dienststellen des Gesundheitswesens oder des Verkehrswesens über bestimmte Tatsachen zu informieren) nicht mit der Pflicht zur Aussage als Zeuge vor den Organen der Strafrechtspflege identisch ist. Unabhängig davon, ob den gesetzlichen Meldepflichten entsprochen worden ist oder nicht, bleibt die Schweigepflicht gegenüber Dritten und insoweit das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren bestehen. Nur wenn der Be- 128;
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Dokumentation: Grundfragen der Beweisführung im Ermittlungsverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Fachbuchreihe K, Prof. em. Dr. sc. Rudolf Herrmann, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1980 (Bws.-Fhrg. EV DDR 1980, S. 1-288). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Redaktionsschluß: 10. Oktober 1979.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten Entscheidungen über die politisch-operative Bedeutsamkeit der erkannten Schwerpunkte treffen und festlegen, welche davon vorrangig zu bearbeiten sind, um die Konzentration der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet.

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