Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher 1964, Seite 61

Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 61 (Bestr. Nazi-Kr.-Verbr. DDR 1964, S. 61); Aus diesen Verhältnissen wird das ganze Ausmaß der Friedensgefährlichkeit ungesühnter Kriegsverbrechen und die politische Zielstellung der „Verjährungskonstruktion“ in der westdeutschen Bundesrepublik sichtbar. Der Verjährung einer Straftat liegt der Gedanke zugrunde, daß mit dem Zeitablauf der Zweck der Strafverfolgung schwindet. Für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht jedoch das Völkerrecht wegen deren besonders großer Gesellschaftsgefährlichkeit keine Verjährungsfristen vor. Die in den Tatbeständen des Verbrechens gegen den Frieden, der Kriegs- und Menschiichkeitsverbrechen umschriebenen verbrecherischen Handlungen bedrohen nicht nur Einzelindividuen, sondern ganze Völker. Um eine Wiederholung solcher Verbrechen für immer auszuschließen, soll ihre Verfolgung nicht durch Verjährungsfristen zeitlich eingeschränkt werden. In Anbetracht dieser politischen und rechtlichen Umstände protestiert die Regierung der DDR auf das entschiedenste gegen den geplanten und vorbereiteten Beschluß der westdeutschen Regierung über die Verjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen und stellt fest: # Die von der westdeutschen Regierung für den 8. Mai 1965 vorgesehene Verjährung aller Nazi- und Kriegs verbrechen ist eine provokatorische Herausforderung der Völker, die zur Zerschlagung des Hitlerfaschismus unermeßliche Blutopfer brachten. Sie ist sichtbarer Ausdruck der von den westdeutschen Revanchisten betriebenen aggressiven Politik zur Korrektur der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges. # In der DDR wurden die Kriegs- und Nazi Verbrecher bestraft und die Wurzeln von Militarismus und Faschismus für alle Zeiten vernichtet. Die Völker der Anti-Hitler-Koalition können gewiß sein, daß die DDR auch weiterhin ihre nationale Pflicht erfüllen wird. Die DDR befindet sich in völliger Übereinstimmung mit der von der Weltöffentlichkeit- erhobenen Forderung nach konsequenter Verfolgung - der Nazi- und Kriegsverbrecher in der westdeutschen Bundesrepublik auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts. # Die Untaten der Nazi- und Kriegsverbrecher müssen verfolgt werden. Die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der westdeutschen Regierung beseitigen nicht ihre Verpflichtung zur Verfolgung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher. Die Anwendung innerstaat- 61;
Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 61 (Bestr. Nazi-Kr.-Verbr. DDR 1964, S. 61) Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1964, Seite 61 (Bestr. Nazi-Kr.-Verbr. DDR 1964, S. 61)

Dokumentation: Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] - Gebot der Menschlichkeit und der Sicherung des Friedens, Dokumente und Materialien zur Verabschiebung des Gesetzes über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen in der 7. Sitzung der Volkskammer der DDR am 1. September 1964, Kanzlei des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Heft 3, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (Bestr. Nazi-Kr.-Verbr. DDR 1964, S. 1-186).

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