Befehle der Sowjetischen Miltärverwaltung in Deutschland 1946, Seite 28

Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Miltärverwaltung (SMV) in Deutschland - Aus dem Stab der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland 1946 (Bef. SMV Dtl. 1946, S. 28); Bekanntgegeben am 18. Januar 1946 Wiederbeginn der Lehrtätigkeit an der Universität Leipzig In Anbetracht der wichtigen Rolle, welche die Ausbildung deutscher hochqualifizierter Kräfte mit akademischer Bildung spielt, hat der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland dem Ersuchen des Präsidenten des Landes Sachsen um Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit an der Universität Leipzig stattgegeben. Die Lehrtätigkeit beginnt am 5. Februar an folgenden Fakultäten: der Philosophischen, Medizinischen, Veterinären, Juristischen, Theologischen und Volkswirtschaftlichen Fakultät. Bekanntgegeben am 19. Januar 1946 Erzeugungsplan für Kalisalze und Phosphorkunstdünger im ersten Vierteljahr 1946 In Anbetracht der wichtigen Rolle, die der Kunstdünger auf die Erhöhung der Ernteergebnisse hat, und um die Landwirtschaft in der sowjetisch besetjten Zone mit Kunstdünger zu versorgen, erließ der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung einen Befehl, gemäß dem der Erzeugungsplan von Kalisalzen und Phosphorkunstdünger für das erste Vierteljahr 1946 festgesetzt wird. Dieser Befehl verpflichtet den Direktor der deutschen Verwaltung für die Industrie und die Präsidenten der Provinz Sachsen und des Landes Thüringen, im Januar 1946 die zeitweise stillgelegten Kaliwerke in vollen Gang zu setzen und jedem Phosphorkunstdünger und Kali erzeugenden Unternehmen die Monatspläne für das erste Vierteljahr 1946 bekanntzugeben. Zur Durchführung dieses Planes sind im Januar in allen Kalisalz erzeugenden Unternehmen Tag- und Nachtarbeit in drei Schichten einzuführen; der Stillstand der maschinellen Einrichtungen in Reserve und bei Reparaturpausen ist zu verringern. Ferner sind alle Kali- und Superphosphatbetriebe voll mit Arbeitskräften zu besehen. Die Vervollständigung der Arbeitskräfte dieser Unternehmen soll durch Überleitung von Arbeitern aus der ruhenden Bergbau- und chemischen Industrie und aus der nichtarbeitenden städtischen und ländlichen Bevölkerung vorgenommen werden. Es ist streng verboten, Arbeiter und Spezialarbeiter aus der Düngemittelindustrie mit irgendwelchen anderen Arbeiten zu beschäftigen. Arbeiter und Fachkräfte, welche früher in solchen Unternehmen gearbeitet haben und in andere Zweige der Industrie übergeführt wurden, sind zu ihrer Facharbeit zurückzuführen. Der Befehl des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung sieht eine Verbesserung der Ernährung und Zuteilung von zusätzlicher Nahrung für die Arbeiter, die mit Arbeiten unter Tage, mit der Förderung von Kalisalzen und in der Produktion von Superphosphat beschäftigt sind sowie für Ingenieure und Techniker in diesem Industriezweig vor. 28;
Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Miltärverwaltung (SMV) in Deutschland - Aus dem Stab der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland 1946 (Bef. SMV Dtl. 1946, S. 28) Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Miltärverwaltung (SMV) in Deutschland - Aus dem Stab der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland 1946 (Bef. SMV Dtl. 1946, S. 28)

Dokumentation: Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Miltärverwaltung (SMV) in Deutschland 1946 - Aus dem Stab der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Sammelheft 2, Januar bis Juni 1946, Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland und amtliche Bekanntmachungen des Stabes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Verlag (SWA) der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland (Hrsg.), Berlin 1946 (Bef. SMV Dtl. 1946, S. 1-60).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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