Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 84

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 84 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 84); Ein Problem sind zum Teil die Vorstrafen wegen mehrfacher Gesetzesverletzung, weil die Strafregisterauszüge vielfach nichts darüber aussagen, ob Verbrechen und Vergehen oder ob mehrere vorsätzliche Vergehen zur Verurteilung führten. Für die Festlegung des Vollzugs sind jedoch die Vorstrafen wichtig, die wegen eines Verbrechens ausgesprochen wurden. Bei Vorstrafen wegen mehrfacher Gesetzesverletzung war nur dann mit Sicherheit eine der Einzelstrafen ein Verbrechen, wenn a) einer der Paragraphen von §§ 85 bis 113 StGB aufgeführt ist oder b) wenn für eine der vorsätzlich begangenen Straftaten die Strafandrohung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe beginnt. Sind Paragraphen aufgeführt, die sowohl bei Vergehen als auch bei Verbrechen zur Anwendung kommen (z. B. § 121 Abs. 1 StGB mit einer Strafandrohung von 1 bis zu 5 Jahren) und die Freiheitsstrafe beträgt mehr als 2 Jahre, muß entweder das betreffende Urteil in der alten Gefangenenakte eingesehen oder beim verurteilenden Gericht Auskunft eingeholt werden. Da das Strafregister die Mitteilungen der Gerichte im vollen Wortlaut übernimmt, bringt in der Regel die Beiziehung der alten Gefangenenakte auch keine Klärung, weil die benötigten Angaben bereits im Urteil nicht enthalten waren. Wenn es von dieser Entscheidung abhängt, ob der Strafgefangene in den erleichterten oder in den allgemeinen Vollzug aufzunehmen ist, ist eine Klärung unumgänglich. 5.1.5. Festlegung des Vollzugs bei Vorliegen mehrerer Gerichtsentscheidungen Liegen für einen Verurteilten mehrere Gerichtsentscheidungen über Freiheitsstrafen vor und würde nach den Kriterien der §§ 13 und 14 StVG für das eine Urteil der erleichterte Vollzug und für das andere Urteil der allgemeine Vollzug zutreffen, ist für beide Freiheitsstrafen der allgemeine Vollzug festzulegen. Beispiel: Der wegen eines Verbrechens bereits vorbestrafte Bürger A. wurde am 20. August 1978 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 115 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Noch vor Straf antritt verursachte A. einen schweren Verkehrsunfall und wurde mit Urteil vom 25. September 1978 gemäß § 196 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Wäre nur dieses Urteil zu verwirklichen, dann würde die Freiheitsstrafe nach den Kriterien des § 14 Ziff. 1 StVG im erleichterten Vollzug zu vollziehen sein. 84;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 84 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 84) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 84 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 84)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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