Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 83

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 83 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 83); ob der Strafgefangene bereits wegen eines Verbrechens vorbestraft ist. Enthält der Strafregisterauszug eine Vorstrafe wegen eines Verbrechens, dann ist der Strafgefangene gemäß § 13 Ziff. 2 StVG in den allgemeinen Vollzug aufzunehmen. Ist der Strafgefangene noch nicht wegen eines Verbrechens vorbestraft, ist die Freiheitsstrafe gemäß § 14 Ziff. 2 StVG im erleichterten Vollzug zu vollziehen. Beispiele: Die Verurteilung erfolgte wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs und Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß §§ 201 Abs. 2, 196 Abs. 3 Ziff. 1, 63 Abs. 2 StGB) zu 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. In diesem Beispiel handelt es sich um ein vorsätzliches Vergehen, für das der § 201 Abs. 2 StGB eine Strafandrohung bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe enthält und um ein fahrlässiges Vergehen, für das im § 196 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 8 Jahren angedroht wird. Das Gericht hat daher entsprechend der Schwere des gesamten strafbaren Handelns für diese zwei Vergehen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten ausgesprochen. Die Verurteilung erfolgte wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten und Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß § 249 Abs. 1,161, 63 Abs. 2, 64 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Auch in diesem Beispiel beträgt das Strafmaß mehr als 2 Jahre, obwohl es sich bei diesen vorsätzlichen Straftaten eindeutig um Vergehen handelt, da sowohl § 249 Abs. 1 StGB als auch § 161 StGB eine Strafandrohung bis einschließlich 2 Jahre Freiheitsstrafe enthalten. Bei Verurteilung wegen mehrerer Straftaten (Tatmehrheit) kann das Gericht jedoch unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 StGB die höchste Obergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe (im vorstehenden Fall 2 Jahre) bis zur Hälfte überschreiten. Der Charakter der einzelnen Straftaten, im vorstehenden Beispiel zwei vorsätzlich begangene Vergehen, bleibt auch bei Anwendung von mehr als 2 Jahren unverändert. Wenn Strafgefangene, für die vorstehende zwei Beispiele zutreffen, noch nicht wegen eines Verbrechens vorbestraft sind, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 14 Ziff. 2 StVG im erleichterten Vollzug vorzunehmen. Anderenfalls trifft für sie nach § 13 Ziff. 2 StVG der allgemeine Vollzug zu. 83;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 83 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 83) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 83 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 83)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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