Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 31

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 31 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 31); Werden derartige Personen zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt und ersucht das Gericht um Verwirklichung der ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug, so erfolgt die Aufforderung zum Strafantritt durch den Leiter der dafür zuständigen StVE in einem formlosen Schreiben an den als Zustellungsbevollmächtigten oder als Verteidiger benannten Rechtsanwalt. Die Übersendung der Aufforderung hat als Einschreiben zu erfolgen. Wird der Aufforderung zum Strafantritt vom Verurteilten nicht Folge geleistet, so ist darüber das für das Strafverfahren zuständige Gericht zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 136 Abs. 3 StPO zu informieren. Entzieht sich der Verurteilte dem Vollzug einer gegen ihn ausgesprochenen Strafe mit Freiheitsentzug, hat das zuständige Gericht zu beschließen, daß die hinterlegten Vermögenswerte in das Eigentum des Staates übergehen. Über evtl. Fahndungsmaßnahmen wird von „Fall zu Fall entschieden. 3.3. Gewährung von Aufschub des Vollzugs durch die Leiter der Untersuchungshaftanstalten sowie der Strafvollzugseinrichtungen bzw. Jugendhäuser Der Aufschub des Vollzugs einer Strafe mit Freiheitsentzug ist gesetzlich geregelt. Er kann einerseits entsprechend §§ 49,50 und 51 StVG durch die Leiter der StVE bzw. JH oder UHA und andererseits gemäß § 356 Abs. 2 StPO auch durch das Gericht verfügt werden.13 Wenn § 51 StVG bestimmt, daß der Aufschub des Vollzugs durch den Leiter der StVE bzw. des JH zu verfügen und zu überwachen ist, schließt das nicht aus, daß in den Fällen, wo die Aufforderung zum Strafantritt in die UHA erfolgt, auch vom Leiter der UHA ein Aufschub verfügt werden kann. Obwohl die Voraussetzungen nach §§ 49, 50 StVG und § 356 Abs. 1 StPO grundverschieden sind, handelt es sich in beiden Fällen ausschließlich um rechtskräftig Verurteilte, die nicht inhaftiert sind. In §§ 49 und 50 StVG werden die Gründe charakterisiert, die einen Aufschub des Vollzugs rechtfertigen. Danach ist zu unterscheiden zwischen Aufschub des Vollzugs aus persönlichen und familiären Gründen mit einer Dauer bis zu sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 StVG); im Krankheitsfall (einschließlich Geisteskrankheit) mit unbegrenzter Dauer bzw. bis zur Wiederherstellung der Gesundheit (§ 49 Abs. 2 und 3 StVG) sowie bei Schwangerschaft bis zum Ablauf des gesetzlich festgelegten Wochenurlaubs (§ 50 StVG). 31;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 31 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 31) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 31 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 31)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können, oder zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist.

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