Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 21

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 21 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 21); Die sich aus der Festnahme ergebenden weiteren strafprozessualen Aufgaben, wie Vorführungen zur richterlichen Vernehmung, Zuführung zum Untersuchungs organ oder zum Arzt, sind bei vorläufig Festgenommenen von dem Untersuchungsorgan wahrzunehmen, das die Festnahme veranlaßte. 2.2. Voraussetzungen und Grundlagen für die Aufnahme Verhafteter zum Vollzug der Untersuchungshaft Die Aufnahme Verhafteter darf ebenfalls nur in UHA erfolgen. Gesetzliche Grundlage dafür ist ein Haftbefehl eines Gerichts entsprechend § 124 StPO.6 In Ausnahmefällen genügt auch eine formlose Bescheinigung des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts oder des Gerichts über das Vorhandensein eines Haftbefehls. Von besonderer Bedeutung für die Aufnahme Verhafteter in den UHA ist die Weisung des Staatsanwalts über die Art und Weise des Vollzugs der Untersuchungshaft. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine diesbezüglichen Weisungen erteilt, kann der Leiter der UHA nach § 130 Abs. 4 StPO vorläufige Anordnungen treffen, die der staatsanwaltschaftlichen Bestätigung bedürfen. Einzelheiten regelt die UHVO. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme z. B. keine Weisungen über die Art der Unterbringung getroffen, so entscheidet darüber der Leiter nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan7 und nach den Grundsätzen der UHVO. Werden Personen eingeliefert, die aufgrund von Fahndungsausschreibungen festgenommen wurden, genügt für die Aufnahme zunächst ein Hafteinlieferungsschein der festnehmenden Dienststelle mit Angabe der die Ausschreibung veranlassenden Dienststelle. Sofern das Ersuchen nicht schon von der festnehmenden Dienststelle gestellt wurde, ist diese sofort um Übersendung des Haftbefehls zu ersuchen. Zur Vermeidung doppelter Anforderungen ist deshalb die einliefernde Dienststelle darüber zu befragen. Die Übermittlung des Haftbefehls kann zur Vermeidung von Zeitverlusten auch fernschriftlich erfolgen. Personen, die sich im gleichen Verfahren bereits in Untersuchungshaft befanden und für die der Haftbefehl wegen Wegfalls der Haftgründe aufgehoben wurde, können nicht erneut auf der Grundlage des aufgehobenen Haftbefehls aufgenommen werden. Für sie muß ein neuer Haftbefehl erlassen sein. Jn allen Fällen ist nach der Einlieferung Verhafteter, die dem Gericht entsprechend § 126 StPO noch nicht zur richterlichen Vernehmung vorgeführt wurden, unverzüglich der für die UHA zuständige Staatsanwalt zur Veranlassung der Vorführung zum Ge- 21;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 21 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 21) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 21 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 21)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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