Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 179

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 179 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 179); liehen St VE bzw. einem JH befindet, die Unterlagen an die VSV bzw. die für den Bezirk zuständige Abteilung/Arbeitsgruppe SV der BDVP übersandt werden, um eine unverzügliche Entlassung zu garantieren; die Unterbrechung des Vollzugs durch den Leiter der StVE bzw. des JH oder der UHA nach §§ 52 oder 53 StVG angeordnet wurde. bei Ausweisungsgewahrsam oder Auslieferungshaft auf der Grundlage der Verfügung des zuständigen Organs ohne Aushändigung eines Entlassungsscheins. Die Entlassung ist an dem Tag vorzunehmen, an dem die Strafzeit abläuft bzw. an dem Tag, der in der jeweiligen Anordnung festgelegt wurde. Nach § 57 Abs. 2 StVG kann der Leiter der StVE bzw. des JH oder der UHA den Entlassungstag vorverlegen, wenn am Entlassungstag oder am darauf folgenden Tag nicht die Möglichkeit gegeben ist, daß der Entlassene sich bei dem für die Wiedereingliederung zuständigem staatlichen Organ melden kann. Die Entlassungen werden deshalb in der Regel montags bis donnerstags vorgenommen. Die Entlassung der zu Haftstrafe oder Jugendhaft Verurteilten erfolgt jedoch unabhängig davon, ob es sich um einen Sonn- oder Feiertag handelt, am Tag des Ablaufs der Strafzeit. Sind bei einer mehrmonatigen Haftstrafe besondere Maßnahmen der Wiedereingliederung erforderlich (z. B. kein Wohnraum vorhanden), kann die Entlassung durch den Leiter auch so vorverlegt werden, daß es dem zu Entlassenden möglich ist, sich bei der zuständigen Abt. Innere Angelegenheiten zu melden. 9.2. Vorbereitung der Wiedereingliederung Nach § 56 StVG und § 58 der 1. DB zum StVG59 hat die Vorbereitung der Wiedereingliederung aus dem SV zu Entlassender in das gesellschaftliche Leben durch die StVE bzw. das JH so rechtzeitig zu erfolgen, daß die für die Wiedereingliederung zuständigen staatlichen Organe die erforderlichen Maßnahmen langfristig und allseitig sichern können. Deshalb sind bei Strafgefangenen, bei denen spezielle Betreu-ungs-, Unterstützungs- bzw. Kontrollmaßnahmen erforderlich sind, den zuständigen Abt. Innere Angelegenheiten bzw. den Abt. Volksbildung, Ref. Jugendhilfe bei Jugendlichen der Räte der Kreise, Städte oder Stadtbezirke in der Regel 1 Jahr vor der Entlassung Zwischeneinschätzungen mit Vorschlägen für die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben zu übermitteln. Zu diesem Zeitpunkt sind auch bereits die Personalbogen und ein Lebenslauf des 179;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 179 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 179) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 179 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 179)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

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