Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 166

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 166 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 166);  komplizierte Bedingungen der Vorbereitung der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. Bei der Prüfung von Anträgen auf Unterbrechung des Vollzugs zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten steht im Mittelpunkt der Prüfungshandlung die Schwere der Straftat, die Höhe des Strafrests und das bisher erreichte Erziehungsergebnis. Erst wenn diese Faktoren zusammengenommen die Gewähr bieten, daß sich der Verurteilte bei einer evtl. Unterbrechung des Vollzugs nicht dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht, kann bei nachgewiesenem Vorliegen gewichtiger unaufschiebbarer Angelegenheiten eine Unterbrechung des Vollzugs gewährt werden. Handelt es sich dabei um Strafgefangene des allgemeinen Vollzugs, ist die Unterbrechung zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten in der Regel nur nach Vollzug von mindestens der Hälfte der Strafzeit zulässig. Liegen die bisher genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Vollzugs zur Regelung unaufschiebbarer Angelegenheiten vor, ist unbedingt darauf zu achten, wohin die Unterbrechung beantragt wurde. Es kann sein, daß z. B. die Beisetzung eines Familienangehörigen an einem Ort erfolgt, für welchen dem Verurteilten der Aufenthalt untersagt wurde. Dann muß vor Unterbrechung des Vollzugs fernschriftlich die Zustimmung des für diesen Ort zuständigen Leiters des VPKA eingeholt werden. Wird die Zustimmung versagt, kann die Unterbrechung des Vollzugs in diesen Fällen nicht gewährt werden. Wurde die Unterbrechung des Vollzugs zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten wegen lebensbedrohlicher Erkrankung oder Ableben eines Elternteils, des Ehegatten, von Kindern oder Geschwistern des Strafgefangenen beantragt und liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vor, ist durch den Leiter der StVE bzw. des JH zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Vorführung des Strafgefangenen möglich ist. Über jede Unterbrechung des Vollzugs zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten ist der Leiter des für den Aufenthaltsort zuständigen VPKA zu informieren. Dabei ist es erforderlich, den Grund sowie Beginn und Ende der Unterbrechung anzugeben. Neben der aktenkundigen Belehrung der Strafgefangenen über ihr Verhalten außerhalb der StVE bzw. des JH sowie über die Voraussetzungen, damit die Zeit der Unterbrechung des Vollzugs auf die Strafzeit angerechnet werden kann, ist es zweckmäßig, die Meldepflichten des Strafgefangenen bei der Auflagenerteilung mit zu berücksichtigen; z. B. sich bei der Ankunft und vor der Abreise bei dem für den Auf- 166;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 166 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 166) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 166 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 166)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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