Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 154

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 154 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 154); Wirklichkeit, da der Einsatz aller arbeitsfähigen Strafgefangenen zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit in unserer Republik umfassend verwirklicht ist und auch einem Teil der Verhafteten für die ohnehin nur kurze Dauer der Untersuchungshaft auf freiwilliger Grundlage und unter strikter Sicherung der Rechte während des Strafverfahrens, insbesondere des Rechts auf Verteidigung, Arbeit zugewiesen wird. 7.4.4. Aufgaben zur Sicherung des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialversicherung bei Unterbrechung des Vollzugs einer Strafe mit Freiheitsentzug zur Durchführung einer speziellen Diagnostik oder Therapie Bei Unterbrechung des Vollzugs gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2 StVG (vgl. dazu auch Abschn. 8) wird der Strafgefangene zur Durchführung einer speziellen Diagnostik oder Therapie in eine stationäre Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens eingewiesen. Er ist für die Zeit dieser Unterbrechnung des Vollzug kein Strafgefangener. Demgemäß hat er auch Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, die im wesentlichen in Sachleistungen und Krankengeld in Höhe von arbeitstäglich 10, M bzw. 13, M bestehen (vgl. dazu auch Abschn. 7.4.1.). Für die Dauer des Aufenthalts in der stationären Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens wird es dem Bürger kaum möglich sein, das ihm zustehende Krankengeld der Sozialversicherung zu realisieren. Andererseits kann es jedoch auch nicht verantwortet werden, daß sich der Bürger ohne Geldmittel in der stationären Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens aufhält, weil damit bereits potentiell eine neue Möglichkeit für kriminelles Handeln gesetzt würde. In Erkenntnis dieser Sachlage wurde eine solche Regelung getroffen, daß dem Betreffenden unmittelbar vor seiner Einweisung in die stationäre Einrichtung ein für die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts in dieser Einrichtung bemessener Vorschuß auf das Krankengeld der Sozialversicherung entweder aus seinem Eigengeld oder aus Haushaltsmitteln ausgehändigt wird. Die Höhe dieses Vorschusses wird nach dem Umfang der Unterhaltspflicht des Strafgefangenen differenziert, da er für die Dauer des Aufenthalts in der stationären Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens kein Strafgefangener ist, demzufolge auch durch die StVE bzw. das JH kein Unterhalt nach § 7 StVG gezahlt wird, sondern der Unterhalt aus dem Krankengeld der Sozialversicherung zu bestreiten ist. Übersteigt die Dauer des Aufenthalts in der stationären Einrichtung des staatlichen Gesundheitsheits-wesens die ursprünglich getroffene Einschätzung erheblich, bedarf 154;
Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 154 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 154) Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 154 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 154)

Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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