Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 133

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 133 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 133); erhält, das Urteil gründlich durchzulesen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Verhafteten. Damit wird auch in einem solchen Fall die Voraussetzung geschaffen, daß der Verhaftete die Möglichkeit erhält, erforderlichenfalls Berufung einzulegen. Bedient sich der Verhaftete eines Verteidigers, so gelten für die Einsichtnahme in das Urteil durch diesen die gleichen Regeln, wie sie auch für die Einsichtnahme in die Prozeßdokumente in Vorbereitung der Hauptverhandlung bestehen. 7.1.2. Einlegung von Berufung in Strafsachen Das Rechtsmittel der Berufung steht einem Verhafteten gemäß §§ 283 Abs. 1 und 287 StPO gegen das Urteil eines Kreisgerichts oder gegen das in erster Instanz gefällte Urteil eines Bezirksgerichts zu. Ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR ist auch wenn es in erster Instanz erging unanfechtbar. Durch das Einlegen der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt. Jeder Angeklagte wird bei der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Einlegung von Berufung belehrt. Dennoch zeigt die Praxis, daß eine Reihe von Verhafteten diese Belehrung noch unter dem Eindruck der Urteilsverkündung stehend oft nicht verstanden hat. Deshalb ist es erforderlich, nach Rückkehr von der Hauptverhandlung jeden Verhafteten nochmals auf die Möglichkeit der Einlegung von Berufung, aber auch auf den möglichen Verzicht auf Berufung gemäß § 286 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Die Berufung muß innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, welches das Urteil gefällt hat. Nach § 288 Abs. 3 StPO kann ein Verhafteter aber auch die Berufung bei dem für den Sitz der UHA örtlich zuständigen Kreisgericht einlegen, wenn sich das verhandelnde Gericht in einem anderen Kreis befindet. In einem solchen Fall gilt die Frist zur Einlegung der Berufung als gewahrt, wenn diese am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei dem vorgenannten Gericht eingegangen ist. Die Berufung kann durch den Verhafteten zu Protokoll der Rechtsantragstelle des zuständigen Kreisgerichts erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Er kann damit auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Zur Vermeidung sowohl einer Fristüberschreitung als auch einer Vorführung vor dem Kreisgericht hat es sich als vorteilhaft erwiesen, wenn die Berufung vom Sekretär des Kreisgerichts in der UHA entgegengenommen wird. Derartige Vereinbarungen können mit den Direktoren der zuständigen Kreisgerichte getroffen werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß eine Verpflichtung zum Abschluß solcher Vereinbarungen für die Kreis- 133;
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Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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