Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie der Strafen mit Freiheitsentzug 1980, Seite 133

Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Seite 133 (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 133); erhält, das Urteil gründlich durchzulesen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Verhafteten. Damit wird auch in einem solchen Fall die Voraussetzung geschaffen, daß der Verhaftete die Möglichkeit erhält, erforderlichenfalls Berufung einzulegen. Bedient sich der Verhaftete eines Verteidigers, so gelten für die Einsichtnahme in das Urteil durch diesen die gleichen Regeln, wie sie auch für die Einsichtnahme in die Prozeßdokumente in Vorbereitung der Hauptverhandlung bestehen. 7.1.2. Einlegung von Berufung in Strafsachen Das Rechtsmittel der Berufung steht einem Verhafteten gemäß §§ 283 Abs. 1 und 287 StPO gegen das Urteil eines Kreisgerichts oder gegen das in erster Instanz gefällte Urteil eines Bezirksgerichts zu. Ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR ist auch wenn es in erster Instanz erging unanfechtbar. Durch das Einlegen der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt. Jeder Angeklagte wird bei der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Einlegung von Berufung belehrt. Dennoch zeigt die Praxis, daß eine Reihe von Verhafteten diese Belehrung noch unter dem Eindruck der Urteilsverkündung stehend oft nicht verstanden hat. Deshalb ist es erforderlich, nach Rückkehr von der Hauptverhandlung jeden Verhafteten nochmals auf die Möglichkeit der Einlegung von Berufung, aber auch auf den möglichen Verzicht auf Berufung gemäß § 286 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Die Berufung muß innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, welches das Urteil gefällt hat. Nach § 288 Abs. 3 StPO kann ein Verhafteter aber auch die Berufung bei dem für den Sitz der UHA örtlich zuständigen Kreisgericht einlegen, wenn sich das verhandelnde Gericht in einem anderen Kreis befindet. In einem solchen Fall gilt die Frist zur Einlegung der Berufung als gewahrt, wenn diese am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei dem vorgenannten Gericht eingegangen ist. Die Berufung kann durch den Verhafteten zu Protokoll der Rechtsantragstelle des zuständigen Kreisgerichts erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Er kann damit auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Zur Vermeidung sowohl einer Fristüberschreitung als auch einer Vorführung vor dem Kreisgericht hat es sich als vorteilhaft erwiesen, wenn die Berufung vom Sekretär des Kreisgerichts in der UHA entgegengenommen wird. Derartige Vereinbarungen können mit den Direktoren der zuständigen Kreisgerichte getroffen werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß eine Verpflichtung zum Abschluß solcher Vereinbarungen für die Kreis- 133;
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Dokumentation: Verwaltungsmäßige Aufgaben beim Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) sowie der Strafen mit Freiheitsentzug (SV) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1980, Ministerium des Innern (MdI) der DDR (Nur für den Dienstgebrauch!), Publikationsabteilung (Hrsg.), 1. Auflage, Berlin 1980. Herausgegeben im Auftrag des Ministeriums des Innern, Verwaltung Strafvollzug (Aufg. Vollz. U-Haft SV DDR 1980, S. 1-184). Autorenkollektiv: Abschnitte 1 bis 4.7., 4.9., 8.6 und 9, Oberstleutnant des SV Diplomstaatswissenschaftler Ingeborg Graupner; Abschnitte 4.8. und 7, Oberstleutnant des SV Diplomwirtschaftler Hans Richardt; Abschnitte 4.10., 4.11., 5, 6 und 8 bis 8.5., Hauptmann des SV Staatswissenschaftler Helene Körner. Redaktionsschluß 31.3.1980.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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