Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946, Seite 138/1

Amtsblatt des Kontrollrats (ABlKR) in Deutschland 1946, Seite 138/1 (ABlKR Dtl. 1946, S. 138/1); ?-41 - GESETZ Nr, 25 Regelung und ueberv/achung der naturwissenschatt-liehen Forschung Um naturwissenschaftliche Forschung fuer militaerische Zwecke und ihre praktische Anwendung fuer solche Zwecke zu verhindern, und um sie auf anderen Gebieten, wo sie ein Kriegspotential schaffen koennten, zu ueberwachen und sie in friedliche Bahnen zu lenken, hat der Kontrollrat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Alle technischen militaerischen Organisationen werden hiermit aufgeloest und verboten. Gebaeude und Ausruestungen rein militaerischen Charakters sind zu zerstoeren oder zu beseitigen. Gebaeude und Ausruestungen, deren friedensmaessige Verwendung moeglich ist, duerfen, mit Genehmigung der Militaerregierung fuer solche Zwecke nutzbar gemacht werden. Artikel II 1. Angewandte naturwissenschaftliche Forschung ist untersagt auf Gebieten, welche a) rein oder wesentlich militaerischer Natur sind? b) in dem beigefuegten Verzeichnis ?A" besonders aufgefuehrt sind. 2. Angewandte naturwissenschaftliche Forschung auf irgendeinem der in dem beigefuegten Verzeichnis ?B1 besonders aufgefuehrten Gebieten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Zonenbefehlshabers, in dessen Zone das Forschungsinstitut liegt, zulaessig. Artikel III / 1. Grundlegende naturwissenschaftliche Forschung, rein oder wesentlich militaerischer Natur, ist verboten. 2. Grundlegende naturwissenschaftliche Forschung, die nicht rein oder wesentlich militaerischer Natur ist, ist nur verboten, soweit zu ihrer Durchfuehrung Einrichtungen benoetigt werden, die in Anbetracht ihres Umfangs oder ihrer besonderen oder ihnen eigenen Konstruktion zu angewandter naturwissenschaftlicher Forschung rein oder wesentlich militaerischer Natur dienen koennten Artikel IV 1. Naturwissenschaftliche Forschung, die nicht gemaess Art. II oder III dieses Gesetzes verboten ist, darf nur in Forschungsinstituten betrieben werden, die von dem zustaendigen Zonenhebiehaber genehmigt sind. 2, Tm Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes kann der zustaendige Zonenbefehlshaber alle Massnahmen mit Einschluss von Inspektionen treffen und alle Anordnungen erlassen, die er zur Gewaehrleistung einer wirksamen Ueberwachung eines Forschungsinstitutes fuer notwendig erachtet. Artikel V t. Jedes zugelassene Forschungsinstitut hat dem zustaendigen Zonenbefehlshaber folgende Unterlagen einzureichen- 138;
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Dokumentation Amtsblatt Alliierter Kontrollrat Deutschlands 1946; Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats (ABlKR) in Deutschland 1946 (ABlKR Dtl. 1946), Alliiertes Sekretetariat des Kontrollrats in Deutschland (Hrsg.), Berliner Kulturbuch-Vertrieb, Berlin 1946. Das Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland 1946 beginnt mit der Nummer 3 am 31. Januar 1946 auf Seite 36 und endet mit der Nummer 13 vom 31. Dezember 1946 auf Seite 253. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte in englischer, russischer, französischer und deutscher Sprache herausgegebene Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland (ABlKR Dtl. 1946, Nr. 3-13 v. 31.1.-31.12.1946, S. 36-253).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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