Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945, Seite 15/2

Amtsblatt des Kontrollrats (ABlKR) in Deutschland 1945, Seite 15/2 (ABlKR Dtl. 1945, S. 15/2); gungslosen Kapitulation und der Bezahlung aller von den Vereinten Nationen in irgendwelcher Form geleisteten Unterstützung. 22. Die Alliierten Vertreter werden alle die oben in Paragraph 12 angeführten und von ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kampfhandlungen gegen irgendein Land, mit dem sich irgendeine ihrer Regierungen im Kriegzustand befindet, benötigten Gegenstände (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) übernehmen und uneingeschränkt benutzen. ABSCHNITT VII 23. a) Kein Handelsschiff, einschl. Fischereioder anderer Schiffe, darf von irgendeinem deutschen Hafen, es sei denn mit der Erlaubnis oder auf Befehl der Alliierten Vertreter, auslaufen. Deutsche Schiffe in Häfen außerhalb Deutschlands müssen im Hafen verbleiben, und diejenigen, die sich auf hoher See befinden, müssen den nächsten deutschen Hafen oder den nächsten Hafen der Vereinten Nationen anlaufen und dort bis zum Eintreffen der Anweisungen der Alliierten Vertreter verbleiben. b) Die gesamte deutsche Handelsflotte, einschl. Schiffsraum unter Konstruktion oder Reparatur, muß den Alliierten Vertretern für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden. c) Ausländische Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen gleichfalls den Alliierten Vertretern für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung und zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden. In Fällen, in denen es sich um ausländische Handelsschiffe handelt, die in einem neutralen Land eingetragen sind, müssen die deutschen Behörden alle die von den Alliierten Vertretern benötigten Schritte unternehmen, um alle diesbezüglichen Rechte an die Alliierten Vertreter zu übertragen oder die Übertragung zu veranlassen. d) Jede Unterstellung unter irgendeine andere Flagge, anderen Dienst oder andere Kontrolle der unter die Unterparagraphen b) und c) oben fallenden Schiffe ist verboten, soweit sie nicht von den Alliierten Vertretern angeordnet wird. 24. Alle bestehenden Optionsrechte auf den Wiederkauf oder die Wiedererlangung oder die erneute Kontrolle seitens Deutschlands während des Krieges verkaufter oder anderweitig übertragener oder geheuerter Schiffe werden laut Anweisung der Alliierten Vertreter ausgeübt. Solche Schiffe müssen den Alliierten Vertretern zum Gebrauch in der gleichen Weise wie die unter die Unterparagraphen 23 b) und c) oben fallenden Schiffe zur Verfügung gestellt werden. 25. a) Die Mannschaften aller deutschen Handelsschiffe oder aller Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen bis auf Anweisung der Alliierten Vertreter bezüglich ihrer weiteren Verwendung an Bord verbleiben und von den deutschen Behörden unterhalten werden. b) Mit Ladungen an Bord irgendwelcher solcher Schiffe muß gemäß den Anweisungen der Alliierten Vertreter an die deutschen Behörden verfahren werden. Î5;
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Dokumentation Amtsblatt Alliierter Kontrollrat Deutschlands 1945; Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats (ABlKR) in Deutschland 1945, Alliiertes Sekretetariat des Kontrollrats in Deutschland (Hrsg.), Berliner Kulturbuch-Vertrieb, Berlin 1945 (ABlKR Dtl. 1945). Das Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland 1945 beginnt mit der Nummer 1 am 29. Oktober 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 2 vom 30. November 1945 auf Seite 35. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte in englischer, russischer, französischer und deutscher Sprache herausgegebene Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland (ABlKR Dtl. 1945, Nr. 1-2 v. 28.10.-30.11.1945, S. 1-35).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei kennen müssen, da gemäß dieses Gesetzes, Angehörige des Miß ermächtigt, die Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wahrzun ehmen.

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