Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 92

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 92 (Abschl. EV DDR 1978, S. 92); Die am Fahrzeug vorhandenen Spuren bewiesen eindeutig, daß der Verletzte von diesem LKW-Anhänger erfaßt worden war. Der Kraftfahrer, der in der betreffenden Nacht dieses Fahrzeug gefahren hatte, war aber inzwischen mit seinem LKW auf einer Fahrt in verschiedene Orte der DDR. Da nach Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der Fahrer des LKW den Unfall überhaupt nicht bemerkt und auch nicht verschuldet hatte, war vorerst kein Tatverdacht wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gegeben und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht möglich. Aufgrund dieser Sachlage war nur die Maßnahme notwendig, in Zusammenarbeit mit dem Betrieb die Anfahrtstellen des Kraftfahrers zu verständigen und so für eine unverzügliche Rückmeldung zu sorgen. Die Bearbeitungsfrist31 Eine konzentrierte Durchführung des Ermittlungsverfahrens muß gewährleisten, daß der ihm zugrunde liegende strafrechtlich erhebliche Sachverhalt beschleunigt aufgeklärt wird. Verfahren gegen Jugendliche und Verfahren, in denen gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet ist, sind besonders beschleunigt durchzuführen. Ebenso zwingend wie das Gebot zur Beschleunigung des Verfahrens ist aber auch die gesetzliche Forderung, als eine der Voraussetzungen für gerechte Entscheidungen im Strafverfahren, den straftatverdächtigen Sachverhalt allseitig aufzuklären. Alle Ermittlungsverfahren sind innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten abzuschließen (§ 103 Abs. 1 StPO). Je nach der Kompliziertheit des Sachverhalts oder der Beweisführung sowie je nach der Schwere der den Gegenstand des Verdachts bildenden Straftat beanspruchen die verschiedenen Ermittlungshandlungen einen unterschiedlichen Zeitaufwand zu ihrer Bearbeitung. Es würde dem Grundsatz der Beschleunigung widersprechen, wenn mechanisch für alle Ermittlungsverfahren eine dreimonatige Bearbeitungsfrist in Anspruch genommen werden dürfte. Deswegen wurden entsprechend § 103 Abs. 2 StPO vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik differenzierte Bearbeitungsfristen festgelegt. Sie betragen bei Ermittlungsverfahren mit bekannten Tätern vier Wochen, mit unbekannten Tätern acht Wochen. Diese Fristen sind Höchstfristen. Innerhalb ihrer Grenzen hat der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens berechtigte Offizier für jede Ermittlungssache eine individuelle Bearbeitungsfrist festzusetzen, die dem Umfang und der Kompliziertheit der betreffenden Strafsache sowie dem Charakter der zu untersuchenden Straftat Rechnung trägt. Können die Ermittlungen im Verfahren mit bekannten Tätern 92;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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