Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 83

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 83 (Abschl. EV DDR 1978, S. 83); trotzdem noch nicht ermittelt, so gibt es keine Veranlassung, die Ermittlungen ins uferlose auszudehnen, sondern sie sind zu beenden. Nedwig kritisiert mit Recht: „Es ist unverantwortlich, wenn ,ausermittelte4, aber nicht geklärte Verfahren nicht vorläufig eingestellt werden und gewartet wird, bis ein größerer Aufklärungserfolg eintritt, um dann erst einige Verfahren einzustellen, damit die ,Quote nicht beeinträchtigt4 wird.“44 Die Bearbeitungsfrist Handelt es sich um eine Einzelstraftat, die keinem Kriminalitätsbrennpunkt zuzuordnen ist, so wird in solchen Fällen die in § 103 Abs. 1 StPO festgelegte Frist von drei Monaten in der Regel zur Bearbeitung von Vorgängen mit unbekannten Tätern ausreichen. Ist dies nicht der Fall, muß die Zustimmung des Staatsanwalts des Bezirks zur Fristüberschreitung eingeholt werden (§ 103 Abs. 2 StPO). Zur Gewährleistung der Aufgabe des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens ist es jedoch notwendig, ihm den Vorgang zu einem weit früheren Zeitpunkt vorzulegen. Deshalb wurde auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1,87,89 StPO festgelegt, daß bei Verfahren mit unbekannten Tätern der Vorgang dem Staatsanwalt nach acht Wochen vorzulegen ist.45 In einem Zwischenbericht ist das bisherige Ergebnis der Untersuchung zusammenzufassen und anhand von Tatsachen zu begründen, ob und in welcher Richtung weitere Ermittlungen notwendig sind. Seitens des Staatsanwalts erfolgt dann die Prüfung, ob alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Täters und zur Aufklärung der Straftat unter Beachtung der Sicherung und richtigen Auswertung der Beweismittel genutzt wurden. Gegebenenfalls kann der Staatsanwalt konkrete Weisung erteilen, welche Ermittlungen noch zu führen sind bzw. wie im weiteren zu verfahren ist. Diese generelle Feststellung schließt keineswegs aus, daß das Untersuchungsorgan nicht auch von sich aus oder auf Anforderung den Vorgang vor der achtwöchigen Frist dem Staatsanwalt vorlegen kann bzw. vorzulegen hat. Natürlich wird diese Entscheidung immer nur aus der konkreten Strafsache heraus getroffen werden können. Grundsätzlich ist es jedoch notwendig, daß die Akte über die Strafsache zu jeder Zeit den augenblicklichen Stand der Untersuchung widerspiegelt. Der Untersuchungsführer ist gemäß § 104 StPO verpflichtet, über jede Ermittlungshandlung, die für die Beweisführung Bedeutung haben kann, ein Protokoll zu fertigen und den Akten beizufügen. Diese Forderung hat sowohl im Hinblick auf die Untersuchung generell als auch in bezug auf den Abschluß des Ermittlungsverfahrens gemäß § 143 Ziff. 1 StPO besondere Bedeutung. Gemäß § 101 Abs. 2 StPO wird die Ermittlung der Ursachen und 83;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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