Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 80

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 80 (Abschl. EV DDR 1978, S. 80); kurzer Zeit konnte mit Hilfe der Sachverständigen die elektrische Anlage der Mühle als Brandursache ausgeschlossen werden, ebenso war die statische Aufladung wenig wahrscheinlich. In technischer Hinsicht blieb folglich vorerst noch die Möglichkeit offen, daß sich eine Welle heißgelaufen hatte. Die Verfärbung der Metalle ließ diese Schlußfolgerung zwar zu, aber die Merkmale dafür waren wiederum nicht so eindeutig, um daraus auf die Brandursache schließen zu können. Durch Vernehmungen wurde andererseits festgestellt, daß trotz Rauchverbot mehrere Arbeiter der Mühle bei der Arbeit geraucht hatten. Diese Feststellung reichte jedoch für sich allein nicht dazu aus, in diesen Arbeitern die Verursacher des Brandes zu sehen, weil durch die Branduntersuchungskommission nicht der Nachweis erbracht werden konnte, daß dieser Brand aufgrund von weggeworfenen Zigarettenresten oder Streichhölzern entstanden war. Im Ergebnis der Ermittlungen wurde zwar ein technischer Vorgang als mögliche Brandursache nicht ausgeschlossen, aber es wurde keine Tatsache bestätigt, aus der ein schuldhaftes Handeln ersichtlich war. Das Ermittlungsverfahren mußte daraufhin eingestellt werden, weil sich der Verdacht einer Straftat als nicht begründet erwiesen hatte. Auch bei unnatürlichen Todesfällen wie das nachstehende Beispiel zeigt ist oft nicht zu klären, ob es sich um einen Selbstmord oder um einen Unglücksfall handelt bzw. der Tote Opfer eines Verbrechens wurde. Drei Tage nach der Vermißtenmeldung wurde aus einem Fluß die Leiche eines 68jährigen Mannes geborgen. Die gerichtsmedizinische Sektion ergab eindeutig Tod durch Ertrinken. Anzeichen einer Gewalteinwirkung auf den Körper des Toten waren nicht erkennbar. Durch Ermittlungen konnte festgestellt werden, daß dieser Mann zuletzt in einer Gaststätte gesehen worden war, als er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Einige der Gäste gaben an, der Mann hätte eine größere Summe Geld bei sich gehabt, die er auf keinen Fall gänzlich in der Gaststätte umgesetzt hätte. Beim Toten wurde aber kein Geld gefunden. Auf dem'Weg von der Gaststätte die er allein verlassen hatte zu seiner Wohnung, der am Fluß vorbeiführt, wurde aber weder Geld gefunden, noch wurden irgendwelche Spuren eines Gewaltverbrechens festgestellt. Die Verwandten gaben an, daß der Tote zu Lebzeiten nie Selbstmordabsichten geäußert hätte. Sie bestätigten auch, daß er stets seine gesamten Ersparnisse aus Mißtrauen gegen andere Personen bei sich trug. Ein Raub und ein möglicherweise damit im Zusammenhang stehender Mord war nach den Ermittlungen ebensowenig auszuschließen wie ein Unglücksfall. Wahrscheinlicher war jedoch, daß der Mann beim Sturz ins Wasser die Brieftasche verloren hatte und diese durch die starke Strömung fortgeschwemmt wurde. 80;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinvveisen in Abgrenzung zu denselben im Ermittlungsverfahren führen. Ausgehend von der Aufgabenstellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, vorliegende Verdachtshinweise auf mögliche Straftaten dahingehend zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen.

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