Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 71

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 71 (Abschl. EV DDR 1978, S. 71); sollte es den seine Straftat leugnenden Täter widerlegen. Jede Beweiserhebung oder gar ein Beweisverfahren zur Überführung eines etwa seine Schuld bestreitenden Täters wäre einer gründlichen Erörterung des Beratungsgegenstands vor einer Konfliktoder Schiedskommission wesensfremd und würde von der erzieherischen Einflußnahme auf den Täter ablenken. Deshalb macht es das Gesetz zur unerläßlichen Voraussetzung der Übergabe, daß der Täter seine Rechtsverletzung zugibt (§28 Abs. 1 StGB und § 58 Abs. 1 StPO). Ein Geständnis im prozessualen Sinn35 wird nicht verlangt. Es setzt eine Vernehmung des Beschuldigten voraus. Sie ist jedoch für die Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht nicht immer erforderlich, denn nach § 97 StPO kann die Übergabe unter Umständen auch erfolgen, ohne daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Widerruft bzw. bestreitet aber der Täter vor der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht das, was er vorher hinsichtlich der wesentlichen inneren und äußeren Umstände der Straftat zugegeben hat, so ist die Sache solange er den Widerruf bzw. sein Bestreiten ganz oder teilweise aufrechterhält nicht für die Übergabe geeignet. Strafsachen gegen Jugendliche wegen nicht erheblich gesellschaftswidriger Vergehen werden in der Regel nur dann an die gesellschaftlichen Gerichte übergeben, wenn der Jugendliche schuldfähig ist und keine soziale Fehlentwicklung vorliegt. Die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht sollte in diesen Fällen dann erfolgen, wenn der Erziehungsträger das strafrechtlich relevante Verhalten des Jugendlichen nicht richtig beurteilt und seinen Pflichten zur Erziehung des Jugendlichen nicht gerecht wird.36 Nur wenn bereits im Ergebnis der Anzeigenprüfung festgestellt wurde, daß der strafrechtlich relevante Sachverhalt klar ist und auch alle anderen Voraussetzungen für die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht vorliegen (§ 58 StPO), sind auch ohne vorherige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Möglichkeiten gegeben, um dem gesellschaftlichen Gericht eine gesellschaftswirksame Beratung und Entscheidung zu ermöglichen. Sind diese Bedingungen erfüllt, unterbleibt im Interesse einer beschleunigten und konzentrierten Behandlung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, und die Sache wird gemäß § 97 StPO an das zuständige gesellschaftliche Gericht übergeben. Der geschädigte Bürger oder Betrieb hat das Recht, vor dem gesellschaftlichen Gericht Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem geschädigten Bürger oder Betrieb gleichgestellt sind Rechtsträger sozialistischen Eigentums, auf die kraft Gesetzes oder 71;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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