Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 70

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 70 (Abschl. EV DDR 1978, S. 70); Entscheidungswirkung33 die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht dann gerechtfertigt sein, „wenn zwischen den früheren Handlungen und der neuen Handlung kein innerer Zusammenhang“ besteht oder wenn „unter Berücksichtigung des Umfangs der neuen Tat und im Hinblick auf die Person des Rechtsverletzers eine wirksame erzieherische Einwirkung zu erwarten“ ist.34 Auch in einer Strafsache, über die ein gesellschaftliches Gericht zu beraten hat, muß die Aufklärung den Anforderungen entsprechen, die § 101 StPO an den Umfang der Ermittlungen stellt. Unvollständige oder nicht sorgfältige Ermittlungen können zur irrtümlichen Annahme führen, es läge ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen vor. Die bei einem solchen Sachstand als bekannt hingenommene Straftat kann in Wirklichkeit eine neben weiteren noch unbekannten Straftaten sein, die der Beschuldigte begangen hat. Würde das Untersuchungsorgan eine Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht übergeben, ohne bemerkt zu haben, daß die Straftat erheblich gesellschaftswidrig oder sogar gesellschaftsgefährlich ist, so bestände die Gefahr der Nichtaufklärung oder Nichtbestrafung dieses Vergehens oder Verbrechens. Daher darf das Untersuchungsorgan die Frage, ob der Beschuldigte ein nicht erheblich gesellschaftswidriges Vergehen verübt hat, erst aufgrund vollständiger Aufklärung des strafrechtlich erheblichen Sachverhalts beantworten. Nicht allein, weil das Untersuchungsorgan erkennen muß, ob sich die Strafsache zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht eignet, verlangt das Gesetz die vollständige Aufklärung des Sachverhalts. Sie ist ebenso notwendig im Hinblick auf den Inhalt der Übergabeentscheidung (§ 59 Abs. 2 StPO). Ohne vollständige Klärung des Sachverhalts kann das Untersuchungsorgan in der Übergabeentscheidung keine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel geben, die Handlung unter Angabe des verletzten Strafgesetzes nicht richtig einschätzen, auf die Ursachen und Bedingungen der Straftat nicht zutreffend hinweisen und die Gründe für die Übergabe nicht überzeugend feststellen. In der wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Täter liegt die spezifische Aufgabe des gesellschaftlichen Gerichts (§11 Abs. 1 GGG). Um darauf seine Hauptkraft richten zu können, muß das gesellschaftliche Gericht die Bereitschaft des Täters vorfinden, sich selbstkritisch mit seinem falschen Verhalten auseinanderzusetzen und offen sein Unrecht zuzugeben. Es genügt nicht, daß die Sache in dem vom Gesetz geforderten Umfang vollständig aufgeklärt ist. Selbst wenn in der so aufgeklärten Strafsache die Beweise für die Schuld des Täters völlig klar sind, würde das gesellschaftliche Gericht überfordert werden, 70;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte ist bei jeder verantwortungsbewußt zu prüfen. Dabei ist einzuschätzen, ob und inwieweit sie auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des Verfassungsauftrags, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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