Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 64

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 64 (Abschl. EV DDR 1978, S. 64); 4 Die Übergabe der Strafsache durch das Untersuchungsorgan an ein gesellschaftliches Gericht Die Übergabe der Strafsache wegen eines nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehens an ein gesellschaftliches Gericht ist eine selbständige Form des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan. Von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 141 StPO unterscheidet sich die nach § 142 StPO erfolgende Übergabe der Sache durch das Untersuchungsorgan an ein gesellschaftliches Gericht im wesentlichen dadurch, daß dem Beschuldigten die Begehung einer Straftat nachgewiesen worden ist und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Nach Übergabe der Sache an das gesellschaftliche Gericht sind die in ihm mitwirkenden Bürger beauftragt, über das Verhalten des Täters, die Ursachen und Bedingungen der Straftat, die geeigneten Mittel zu seiner gesellschaftlichen Erziehung bzw. zu seiner Selbsterziehung sowie zur allgemeinen vorbeugenden Wirkung gegen Kriminalität zu beraten. Nicht das staatliche Gericht, sondern die als Mitglieder in einer Konflikt- oder Schiedskommission tätigen gesellschaftlichen Kräfte üben in den ihnen übergebenen Strafsachen durch ihre Rechtsprechung staatliche Leitungstätigkeit aus. Vom Untersuchungsorgan ist der Sachverhalt vorher allseitig aufzuklären. Wenn ermittelt worden ist, daß neben den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung auch die Voraussetzungen der Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht (§ 58 StPO) vorliegen, ist die Sache zu übergeben. Durch die Übergabeverfügung wird das gesellschaftliche Gericht über die Straftat, den Täter, die Ursachen und Bedingungen der Straftat unterrichtet, und es erhält Hinweise darüber, in welcher Richtung Maßnahmen zur Verhütung weiterer Straftaten oder anderer Rechtsverletzungen zu veranlassen sind. Das gesellschaftliche Gericht hat weder Straftaten aufzudecken noch aufzuklären, sondern eine öffentliche Beratung durchzuführen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Nach dem Verlesen der Übergabeentscheidung durch den Vorsitzenden werden der Beschuldigte sowie weitere Personen, die aufgrund ihrer Wahrnehmungen das gesellschaftliche Gericht bei der Wahrheitsfindung unterstützen können, angehört. An dieser Beratung beteiligen sich die Mitglieder des gesellschaftlichen Gerichts und die 64;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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