Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 62

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 62 (Abschl. EV DDR 1978, S. 62); widrig ist. Ferner muß aus ihr hervorgehen, daß der Jugendliche schuldfähig ist. Da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §75 Abs. 1 StPO erfolgt, obwohl der Jugendliche eine Straftat begangen hat, muß in diesen Fällen geschildert werden, welche soziale Fehlentwicklung, mit der das nicht erheblich gesellschaftswidrige Vergehen zusammenhängt, der Jugendliche genommen hat. Dazu gehören vor allem Darlegungen zu den tatbezogenen Ursachen der Fehlentwicklung. Schließlich ist zu begründen, daß die bereits eingeleiteten oder beabsichtigten Erziehungsmaßnahmen des Organs der Jugendhilfe zur Überwindung der sozialen Fehlentwicklung geeignet erscheinen. Worauf es im einzelnen ankommt, soll folgendes Beispiel zeigen. Der 15jährige Arbeiter M. hatte ein fremdes Moped, das der Eigentümer vor seinem Wohnhaus abgestellt hatte, heimlich von dort zum Stadtrand geschoben. An den folgenden zwei Tagen wurde das Moped in einer wenig begangenen Straße stehengelassen, sofern der Jugendliche keine Fahrversuche in dieser Gegend auf dem Moped machte. Bei einer der kurzen Fahrten wurde er durch den Abschnittsbevollmächtigten gestellt. Der Jugendliche besaß keine Fahrerlaubnis. Er hatte das Moped nicht stehlen wollen. Das Moped wurde dem Eigentümer unbeschädigt zurückgegeben. Der Beschuldigte war zwei Monate zuvor nach dem Abschluß der 8. Klasse aus der Schule entlassen worden. Seine schulischen Leistungen waren schwach gewesen. Oft hatte er den Unterricht unentschuldigt versäumt, den Tag verbummelt und den Lehrer belogen. Mehrfach hatte er seine Mitschüler bestohlen. Während des letzten Schuljahres wohnte der Jugendliche nicht bei seinen Eltern, sondern in einem Spezialkinderheim. Seit der Rückkehr aus dem Kinderheim vor zwei Monaten wohnte er mit vier jüngeren Geschwistern im Elternhaus, trieb sich aber viel umher. Die Eltern sind berufstätig. Insbesondere die Mutter, aber auch der Vater, ist oft betrunken. Die Autorität der Eltern und ihr erzieherischer Einfluß auf den Jugendlichen sind gering. Erst eine Woche vor der Tat (also sieben Wochen nach der Schulentlassung) hatte der Jugendliche Arbeit als Hilfsarbeiter in einer Brauerei aufgenommen, bis dahin hatte er nicht gearbeitet. Während des Ermittlungsverfahrens, in dem das Organ Jugendhilfe mitgewirkt hatte, schlossen die Eltern auf einen entsprechenden Hinweis des Organs Jugendhilfe für den Beschuldigten einen Lehrvertrag mit einem volkseigenen Betrieb ab. Noch vor dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens hatte das Organ Jugendhilfe auch dafür gesorgt, daß der Jugendliche in einem Jugendwohnheim untergebracht wurde. Dort wird eine aktive FDJ-Arbeit geleistet, in die der Jugendliche einbezogen wird. Dem Eigentümer des Mopeds oder einer anderen Person war 62;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den Beschuldigten nicht um Feinde oder sonstige Straftäter, sondern um solche Personen handelt - wie ich sie gerade anschaulich charakterisiert habe, dann ist das jeweilige Ermittlungsverfahren einzustellen.

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