Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 41

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 41 (Abschl. EV DDR 1978, S. 41); schuldigte noch andere Prozeßbeteiligte sind von sich aus verpflichtet, das Nichtvorliegen einer Strafverfolgungsvoraussetzung bekanntzugeben. In jedem Fall ist das Ermittlungsverfahren bei Vorliegen eines der genannten Prozeßhindernisse einzustellen, wie die nachstehend geschilderten Fälle zeigen. Die 62jährige Rentnerin M. hatte ihre Wohnung verlassen, ohne das Bügeleisen auszuschalten. Daraufhin brach in der Wohnung ein Brand aus, der einen Gebäudeschaden in Höhe von 2000 Mark verursachte. Gegen Frau M. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (§ 188 Abs. 1 StGB) eingeleitet. Die Beschuldigte folgte zwar der Vorladung des Untersuchungsorgans ordnungsgemäß, ihre Vernehmung mußte jedoch erfolglos abgebrochen werden, weil sich Frau M., offensichtlich durch innere Erregung überwältigt, überhaupt nicht konzentrieren konnte, heftig weinte bzw. auf alle ihr gestellten Fragen bejahende Antworten gab oder sich völlig teilnahmslos verhielt. Auch die Vernehmungen an anderen Tagen endeten mit dem gleichen Ergebnis. Daraufhin wurde sie einem Arzt vorgestellt. Dieser teilte nach der Untersuchung mit, daß die Beschuldigte zwar zurechnungsfähig sei, aber infolge vorheriger langjähriger Krankheit einen geistigen und körperlichen Abbau aufweist, so daß sie außerstande ist, einer Vernehmung oder einer Beratung eines gesellschaftlichen Gerichts zu folgen. Da nach Auffassung des Arztes sich dieser Zustand auch nicht ändern würde, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.18 In einem anderen Fall war im Februar 1970 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlichen Tötungsverbrechens eingeleitet worden. Trotz umfassender Ermittlungen konnte der Täter vorerst nicht ermittelt werden. Erst Mitte des Jahres 1976 wurde im Zusammenhang mit der Aufklärung anderer Straftaten der Täter bekannt. Die erneute Aufnahme der zwischenzeitlich vorläufig eingestellten Ermittlungen führte zu dem Ergebnis, daß nicht Mord oder Totschlag, sondern fahrlässige Tötung nach § 114 Abs. 1 StGB vorlag. Das Gesetz droht für diese Straftat Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung an. In diesem Fall verjährt die Strafverfolgung gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nach fünf Jahren. Da seit der Tat bereits sechs Jahre vergangen waren und keine Umstände Vorlagen, denen zufolge die Verjährung der Strafverfolgung geruht hätte (§ 83 StGB), war die Strafverfolgung wegen dieser Straftat verjährt. Folglich mußte das Ermittlungsverfahren eingestellt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlten. Diese Entscheidung kann das Untersuchungsorgan aber nur treffen, wenn unzweifelhaft eine oder mehrere gesetzliche Strafverfolgungsvoraussetzungen fehlen. Liegen dagegen Zweifel 41;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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