Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 41

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 41 (Abschl. EV DDR 1978, S. 41); schuldigte noch andere Prozeßbeteiligte sind von sich aus verpflichtet, das Nichtvorliegen einer Strafverfolgungsvoraussetzung bekanntzugeben. In jedem Fall ist das Ermittlungsverfahren bei Vorliegen eines der genannten Prozeßhindernisse einzustellen, wie die nachstehend geschilderten Fälle zeigen. Die 62jährige Rentnerin M. hatte ihre Wohnung verlassen, ohne das Bügeleisen auszuschalten. Daraufhin brach in der Wohnung ein Brand aus, der einen Gebäudeschaden in Höhe von 2000 Mark verursachte. Gegen Frau M. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (§ 188 Abs. 1 StGB) eingeleitet. Die Beschuldigte folgte zwar der Vorladung des Untersuchungsorgans ordnungsgemäß, ihre Vernehmung mußte jedoch erfolglos abgebrochen werden, weil sich Frau M., offensichtlich durch innere Erregung überwältigt, überhaupt nicht konzentrieren konnte, heftig weinte bzw. auf alle ihr gestellten Fragen bejahende Antworten gab oder sich völlig teilnahmslos verhielt. Auch die Vernehmungen an anderen Tagen endeten mit dem gleichen Ergebnis. Daraufhin wurde sie einem Arzt vorgestellt. Dieser teilte nach der Untersuchung mit, daß die Beschuldigte zwar zurechnungsfähig sei, aber infolge vorheriger langjähriger Krankheit einen geistigen und körperlichen Abbau aufweist, so daß sie außerstande ist, einer Vernehmung oder einer Beratung eines gesellschaftlichen Gerichts zu folgen. Da nach Auffassung des Arztes sich dieser Zustand auch nicht ändern würde, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.18 In einem anderen Fall war im Februar 1970 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlichen Tötungsverbrechens eingeleitet worden. Trotz umfassender Ermittlungen konnte der Täter vorerst nicht ermittelt werden. Erst Mitte des Jahres 1976 wurde im Zusammenhang mit der Aufklärung anderer Straftaten der Täter bekannt. Die erneute Aufnahme der zwischenzeitlich vorläufig eingestellten Ermittlungen führte zu dem Ergebnis, daß nicht Mord oder Totschlag, sondern fahrlässige Tötung nach § 114 Abs. 1 StGB vorlag. Das Gesetz droht für diese Straftat Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung an. In diesem Fall verjährt die Strafverfolgung gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nach fünf Jahren. Da seit der Tat bereits sechs Jahre vergangen waren und keine Umstände Vorlagen, denen zufolge die Verjährung der Strafverfolgung geruht hätte (§ 83 StGB), war die Strafverfolgung wegen dieser Straftat verjährt. Folglich mußte das Ermittlungsverfahren eingestellt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlten. Diese Entscheidung kann das Untersuchungsorgan aber nur treffen, wenn unzweifelhaft eine oder mehrere gesetzliche Strafverfolgungsvoraussetzungen fehlen. Liegen dagegen Zweifel 41;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

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