Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 40

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 40 (Abschl. EV DDR 1978, S. 40); Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte muß geistig und körperlich fähig sein, die Verfahrenshandlungen, an denen er mitzuwirken berechtigt ist, zu verstehen. Er muß geistig und körperlich in der Lage sein, in vernünftiger und verständlicher Weise seine Interessen im Strafverfahren zu vertreten, seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Als derjenige Verfahrensbeteiligte, der in dem gegen sich selbst gerichteten Strafverfahren wegen des gegen sich selbst bestehenden Straftatverdachts Rede und Antwort stehen soll und der deshalb zur aktiven Mitwirkung einschließlich zu seiner Verteidigung befugt ist, kann und darf der Beschuldigte nicht durch eine andere Person ersetzt werden. Fehlt die Verhandlungsfähigkeit, so liegt ein Prozeßhindernis vor. Allerdings muß das Ermittlungsverfahren nicht in jedem Fall zeitgleich mit der Erkenntnis dieses Mangels eingestellt werden. Es kann jedoch ohne nachfolgende Vernehmung des Beschuldigten weitergeführt werden, um aufzuklären, ob eine Straftat geschehen ist, ob der Beschuldigte Täter dieser Straftat ist und welche Ursachen und Bedingungen der festgestellten Straftat zugrunde liegen. Besteht die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auch noch nach dieser Aufklärungsarbeit und wird sie als dauernder Zustand erkannt, muß das Ermittlungsverfahren eingestellt werden, weil eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung fehlt. Wenn aber damit zu rechnen ist, daß sich der gegenwärtige Zustand in absehbarer Zeit im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit positiv verändert, weil die Erkrankung des Beschuldigten vorübergehender Natur ist, ist das Ermittlungsverfahren vorläufig einzustellen (vgl. Abschnitt 5.2.1.). Die Verhandlungsunfähigkeit darf jedoch keineswegs verwechselt werden mit der zur Tatzeit bestehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten, durch die nach § 15 Abs. 1 StGB seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist. Wegen dieses materiellrechtlichen Grundes wird das Ermittlungsverfahren nach § 141 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingestellt. 2.5.2. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen Sofern das Untersuchungsorgan nicht bereits während der Prüfung der Anzeige oder Mitteilung ein Prozeßhindernis feststellte und darum von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen hat, ist es ebenso wie der Staatsanwalt verpflichtet, diese Prüfung während des Verfahrens ständig durchzuführen. Weder der Be- 40;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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