Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 38

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 38 (Abschl. EV DDR 1978, S. 38); liehen Verantwortlichkeit angerechnet wird (§ 80 Abs. 2 StGB). Wenn also der Bürger für seine Straftat zuerst durch ein ausländisches Gericht bestraft wurde, erfüllt seine nachfolgende Heranziehung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die gleiche Tat durch ein Gericht der DDR nicht die unter das Verbot der doppelten Strafverfolgung fallenden Bedingungen. Die Rechtzeitigkeit (Nichtverjährtheit) der Strafverfolgung Die Strafverfolgungsverjährung hat teils materiellen, teils prozeßrechtlichen Charakter. Der materiellrechtliche Grundgedanke der Strafverfolgungsverjährung besteht darin, daß nach Ablauf einer längeren Zeit seit der Straftat Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Straftat nicht mehr wirksam wären, sondern nur noch den Charakter einer abstrakten Vergeltung hätten. Der strafprozessuale Charakter der Verjährung ergibt sich aus dem Hinweis des Strafgesetzbuches, daß die Verjährung den Abschluß der Strafverfolgung bewirkt, d.h. den Abschluß prozessualer Verfolgungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, dem Straftatverdacht nachzugehen, den Schuldigen zu ermitteln und ihn strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Hauptbedeutung der Verjährung liegt also im Strafprozeßrecht. Beweisschwierigkeiten, die aufgrund des Zeitverlaufs seit der straftatverdächtigen Handlung denkbar wären, sind nur teilweise maßgebend für den Charakter des Verjährungsinstituts als prozessuale Einrichtung, denn die Verjährung kann ohne Rücksicht auf die Dauer unter den im § 83 genannten Voraussetzungen ruhen, und die Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen überhaupt nicht den Bestimmungen über die Verjährung (§ 84 StGB). Die Immunität eines Abgeordneten der Volkskammer Gemäß Artikel 60 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik besitzen die Abgeordneten der Volkskammer die Rechte der Immunität. Folglich sind die Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Strafverfolgungen gegen diese Personen nur mit Zustimmung der Volkskammer oder in der Zeit zwischen ihren Tagungen mit Zustimmung des Staatsrates zulässig. Solange diese Immunität andauert, ist sie also ein Prozeßhindernis. Der Erlaß einer Amnestie Durch eine Amnestie (Artikel 74 Abs. 2 der Verfassung) können bestimmte Strafen erlassen werden. Sie kann sich aber auch auf schwebende Strafverfahren erstrecken und deren Einstellung an- 38;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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