Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 30

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 30 (Abschl. EV DDR 1978, S. 30); können sich Umstände ergeben, die diese Feststellung erst im Verlauf der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ermöglichen. Verfehlungen werden in den §§ 4 StGB und 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Einführungsgesetz des StGB Verfolgung von Verfehlungen vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, S. 128 ff.) beschrieben; sie sind keine Straftaten. Bei den Verfehlungstatbeständen handelt es sich um: Hausfriedensbruch zum Nachteil eines Bürgers (§ 134 Abs. 1 StGB), Beleidigung und Verleumdung (§§ 137, 138, 139 Abs. 1 StGB), geringfügigen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 160 StGB), geringfügigen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil persönlichen oder privaten Eigentums (§ 179 StGB). Von Straftaten grenzen sich die Verfehlungen insofern ab, als durch sie rechtlich geschützte Interessen der Gesellschaft oder der Bürger verletzt werden, jedoch die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind. Obwohl die Verfehlungen keine schwerwiegenden Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger sind, ist ihre Bekämpfung dringend geboten, weil sie enge Berührungspunkte mit der Kriminalität haben und deren unmittelbares Vorfeld bilden. Angesichts der relativen Geringfügigkeit einer Verfehlung ist jedoch die Anwendung aller Mittel des Strafverfahrens nicht zu vertreten. Im § 100 regelt die Strafprozeßordnung die rationelle Methode zur Untersuchung von Verfehlungen. Die hier vorgesehenen effektiven Formen ermöglichen die Untersuchung mit einem dem Charakter dieser Rechtsverletzungen entsprechenden differenzierten Aufwand. Auch über eine Verfehlung kann nur entschieden werden, wenn der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter bekannt ist. Aufgrund von § 100 StPO verfügt die Volkspolizei bei der Untersuchung von Verfehlungen, die nach den strafprozessualen Bestimmungen über die Prüfung von Anzeigen und Mitteilungen erfolgt, über die notwendigen Befugnisse, um in einfacher und unbürokratischer Verfahrensweise Verfehlungen in dem Umfange auf klären zu können, daß eine staatliche oder gesellschaftliche Reaktion schnell möglich ist. Stellt sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens heraus, daß eine Verfehlung vorliegt, ist das Verfahren nach § 141 Abs. 1 Ziff. 1 StPO einzustellen. Dazu ein Beispiel: Eine im Theater tätige Frau zeigte an, daß sie gegen Mitternacht auf dem Heimweg von dem ihr bekannten Monteur M. an einer Straßenbahnhaltestelle unsittlich belästigt worden sei. Er habe sich in angetrunkenem Zustand an sie gedrängt und trotz ihres Sträu-bens versucht, sie unsittlich zu berühren und sie zum Geschlechts- 30;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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