Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 167

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 167 (Abschl. EV DDR 1978, S. 167); Die sofort begonnene Bekämpfung des Brandes durch die Zeugen A und В wurde nach 5 Minuten durch die örtliche Feuerwehr, die C alarmiert hatte, unterstützt. Der Brand war um 13.20 Uhr gelöscht. Im Pferdestall hat P den Feueralarm wahrgenommen und (nach eigener Aussage) zuerst Genugtuung dabei empfunden. Später kamen ihm Bedenken, daß ein Unschuldiger belastet werden könnte. Jedoch konnte er sich noch nicht entschließen, sich selbst als Täter zu stellen. Den Pferdestall verließ er vorerst nicht, sondern beschäftigte sich dort lautlos mit der Ausbesserung von Ledergeschirren. Um 15.00 Uhr wurde er in das Büro des LPG-Vorsitzenden geholt, um von dem Untersuchungsführer über seine Wahrnehmungen befragt zu werden. Obwohl noch kein Verdacht auf ihn gefallen war, bekannte er sich sofort zu seiner Straftat und schilderte sein Motiv sowie die Tatausführung. Er gab an, daß er die leere Terpentinflasche im Pferdestall zwischen der Futterkiste und der Mauer versteckt habe. Die von ihm genau beschriebene Flasche wurde an dem von ihm angegebenen Ort gefunden. Bei der weiteren Ermittlung wurde festgestellt, daß sämtliche daktyloskopischen Spuren, die am Flaschenhals gesichert werden konnten, von dem Beschuldigten P stammen. Die Ehefrau des P hat ausgesagt, daß der Beschuldigte am 15. Mai um 12.45 Uhr in den Keller gegangen ist und anschließend (noch fast zur gleichen Zeit) das Haus verlassen hat. Sie bestätigte, daß im Keller eine Flasche mit Terpentin gestanden hat. Am 13. Mai 1976 hatte P die Flasche heraufgeholt, vor ihren Augen einen Ölfleck aus seiner Mütze entfernt und die Flasche wieder in den Keller gebracht. Vor einer Woche hatte sich der Beschuldigte bei ihr über die vermeintliche ,,Gemeinheit" beklagt, die ihm die LPG angetan habe. Es war ihr nicht gelungen, ihm seinen Irrtum auszureden. Über seine Absichten hatte er sich nicht geäußert. Von einer vorläufigen Festnahme des Beschuldigten wurde abgesehen. Es wurde davon ausgegangen, daß die in diesem Einzelfall zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zwei Jahre Freiheitsentziehung nicht überschreiten wird. Tatsachen, aus denen auf Fluchtverdacht gegen den Beschuldigten zu schließen gewesen wäre, wurden nicht erkannt. Bei der Entscheidung, den Beschuldigten nicht vorläufig festzunehmen, waren das hohe Alter des Beschuldigten, seine bisherige Unbescholtenheit, sein sofortiges Geständnis sowie der verhältnismäßig nicht hohe Schaden ausschlaggebend gewesen (§ 123 StPO). Aber bereits am 16. Mai wurde der Beschuldigte flüchtig. Unbemerkt von seiner Frau hat er (anscheinend vor 5.00 Uhr morgens) die Wohnung Verlässen. Frau P vermißt seitdem eine Wolldecke, einen Rucksack, etwa 120 Mark Bargeld und das Sparbuch mit einem Guthaben von 804 Mark. Ihr ist nicht bekannt, wohin er gegangen ist. Der Sohn und die Tochter des Beschuldigten wohnen im gleichen Ort. Auch dort ist über den Aufenthalt des Beschuldigten nichts bekannt. Bis zum 22. Mai morgens ist er nicht zurückgekehrt. Alle eingeleiteten Maßnahmen, um den Beschuldigten zu finden, verliefen ergebnislos. Es wird daher vorgeschlagen: beim Staatsanwalt des Kreises H anzuregen, 1. Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten zu beantragen, 2. den Beschuldigten zur Fahndung auszuschreiben, das Ermittlungsverfahren gemäß § 143 Ziff. 2 StPO (wegen Abwesenheit des Beschuldigten) vorläufig einzustelien. Schulze Leutnant der К 167;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf Aktionen, Einsätze und zu sichernde Veranstaltungen sind schwerpunktmäßig folgende Aufgabenstellungen zu realisieren: Die zielstrebige schwerpunktorientierte Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren, um Pläne, Absichten, Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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