Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 157

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 157 (Abschl. EV DDR 1978, S. 157); Hans M ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Am 14. Oktober hatte er ein fremdes Moped, das der Eigentümer vor seinem Wohnhaus abgestellt hatte, heimlich von dort zum Stadtrand geschoben. Er wollte damit fahren und es nach einigen Tagen abends wieder vor das Wohnhaus des Eigentümers zurückstellen; aneignen wollte er es sich nicht. In den Nebenstraßen des Ortsteils K , auf der Straße nach R , stürzte er trotz langsamer Fahrt. Er erlitt keine Verletzungen, jedoch wurden die Lampe und der Tachometer beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 60 Mark. Danach ließ Hans M das Fahrzeug in der А ,-D .-Straße unter einer Laterne stehen, als sei es dort zum Parken abgestellt. Am 15. und 16. Oktober wiederholte er seine Fahrten. Dabei wurde er durch den Abschnittsbevollmächtigten gestellt. Gegen Hans M wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem Eigentümer, der noch keine Anzeige erstattet hatte, wurde sein Moped zurückgegeben. Er beantragte jetzt Schadensersatz wegen der Beschädigungen und wegen des verbrauchten Kraftstoffes. Die über die Persönlichkeit des Hans M getroffenen Feststellungen lassen keinen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen. Hans M sieht sein Vergehen ein und bereut es. Er will den am Moped entstandenen Schaden von seinem Lehrlingslohn in Raten ersetzen. Zur Entschuldigung beim Geschädigten konnte er sich noch nicht durchringen. Weil er dieses Gespräch scheut, will er es aufschieben, bis er die erste Rate an den Geschädigten bezahlt. In die Erforschung der Persönlichkeit des Hans M , seiner Familienverhältnisse und seiner Erziehungssituation wurde auch seine Brigade einbezogen. Bis zum Bekanntwerden seiner Straftat hat sich die Brigade um die außerbetriebliche Situation des Hans M nicht gekümmert. Es war das erste Mal, daß die Brigade mit einem solchen Konflikt befaßt wurde. Die Brigade hat sich verpflichtet, Hans M so anzuleiten und zu betreuen, daß er sein Vorhaben, künftig die sozialistische Gesetzlichkeit und die Normen des sozialistischen Zusammenlebens zu achten, auch verwirklichen kann. Konkrete Maßnahmen dazu hat die Brigade noch nicht festgelegt. Während der Aussprache in der Brigade hat Hans M den Wunsch geäußert, im Lehrlingswohnheim des Betriebes zu leben und nichtmehrzu Hause zu wohnen. Nachdem von der Heimleitung des Lehrlingswohnheimes die Bereitschaft zur Aufnahme des Hans M erklärt wurde, hat der Lehrausbilder des Hans M über diese Anregung mit Frau M gesprochen. Sie hat zugestimmt, woraufhin Hans M am 27.10. 1976 in das Lehrlingswohnheim umgezogen ist. In diesem Lehrlingswohnheim wird eine gute FDJ-Arbeit geleistet. Die Heimleitung hat bisher gute Erziehungsergebnisse erzielt, so daß auch hinsichtlich Hans M ein wirksamer Beitrag zu dessen Persönlichkeitsformung im Sinne des sozialistischen Erziehungszieles zu erwarten ist. Es war das erste Mal, daß Hans M das Strafgesetz verletzte. Eine soziale Fehlentwicklung liegt nicht vor. Das Vergehen des Hans M ist nicht erheblich gesellschaftswidrig. Auch gibt er seine Tat zu. Da die Brigade des Hans M bei einer solchen (wie der übernommenen) Erziehungsaufgabe noch keine Erfahrungen hat und auch nicht eingeschätzt werden kann, ob die Brigade diesen Anforderungen voll gewachsen sein wird, kann das Verfahren nicht nach § 75 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Esmüssen in diesem Fall auch dieerzieherischen Möglichkeiten genutzt werden, die der Konfliktkommission zur Verfügung stehen. Eine Beratung der Konfliktkommission ist unerläßlich, um insbesondere Hans M nachhaltig klarzumachen, daß er selbst den Hauptteil zu seiner Veränderung und gesellschaftlichen Einordnung beitragen muß; 157;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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