Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 146

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 146 (Abschl. EV DDR 1978, S. 146); Anlage 2 Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 141 Abs. 1 Ziff. 2 StPO Volkspolizei-Kreisamt H Abteilung К H den 10.9.1977 Tgb.-Nr/77 Verfügung Das am 2. September 1977 gegen den Maurer M eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 126 Abs. 1; 115 Abs. 1; 63 StGB) wird am 10. 9. 1977 gern. § 141 Abs. 1 Ziff. 2 StPO eingestellt. Begrü nd u n g Am 2. September 1977 erstattete der Rentner Walter G Anzeige gegen den Maurer Kurt M wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Der 67jährige G befand sich auf dem Heimweg von der Wohnung seines Sohnes in der Lange Straße. Er hatte sich um 0.05 Uhr von seinem Sohn verabschiedet. Als er nach etwa 15 Minuten Fußweg die Grünanlagen des August-Bebel-Platzes überquerte, trat überraschend hinter einem Baum ein Mann hervor, schlug G mit der Faust unter das Kinn, stieß ihn mit dem Knie in den Unterleib, hielt ihn am Vorderteil seines Sommermantels fest und fuhr ihm mit der anderen Hand in die linke Seitentasche seines Jacketts. Der Überfallene rief um Hilfe und versuchte, sich loszureißen. Er konnte aber nicht verhindern, daß ihm die Brieftasche entrissen wurde. Sie enthielt einen 50-Mark-Schein, den Personalausweis und die Benutzerkarte für die Volksbibliothek in H Als der Täter nach dem Raub davonlief, kam er am 20 m vom Tatort entfernten Gebäude, August-Bebel-Straße Nr. 3, gerade in dem Augenblick an, in dem die Beleuchtung am Hauseingang eingeschaltet wurde. Der Rentner G hatte dies zwar bemerkt, eilte aber noch verängstigt durch den Überfall sofort nach Hause. Er benötigte zu dem Weg 3 Minuten und kam 0.25 Uhr in seiner Wohnung an. Am nächsten Vormittag erstattete er mündlich die Anzeige. Der Anzeigende glaubte, den Täter zu kennen. Er hielt ihn für den Maurer Kurt M , der vor etwa drei Monaten als Feierabendarbeit die Treppenstufen vor dem Wohnhaus des Rentners G neu zementiert hatte. G hatte seinerzeit mit M eine heftige Auseinandersetzung gehabt, weil er mit der ausgeführten Arbeit unzufrieden war und den Preis für überhöht hielt. In der Auseinandersetzung hatte G den Maurer M als Pfuscherund Wucherer beschimpft, während M zornig erwidert hatte, G solle sich vorsehen, daß er ihm nicht einmal im Dunkeln begegne. Der Beschuldigte hat während seiner Vernehmung und auch nach der Gegenüberstellung mit dem Geschädigten bestritten, mit dem Täter identisch zu sein. 146;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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