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Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 132

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 132 (Abschl. EV DDR 1978, S. 132); StPO) stellt eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens dar. Aber dieser Verzicht kann nur erfolgen, wenn der Staatsanwalt schon im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von dessen Gegenstand erhalten hat und zu welchen Ergebnissen die Ermittlungen führen. Gibt das Untersuchungsorgan dem Staatsanwalt die der Strafsache angemessenen Informationen, so liegen damit auch die Voraussetzungen vor, unter denen der Staatsanwalt rechtzeitig in geeigneten Strafsachen auf den Schlußbericht verzichtet. Ein solcher Verzicht kommt dann nicht nur in Betracht, wenn der Staatsanwalt den Erlaß eines Strafbefehls oder die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beabsichtigt, sondern in geeigneten Verfahren auch bei beabsichtigter Einreichung einer Anklageschrift an das Gericht. Wenn das Untersuchungsorgan den erwähnten Kontakt mit dem Staatsanwalt aufnimmt, wird es auch rechtzeitig während des Ermittlungsverfahrens davon Kenntnis erhalten, daß der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren einzustellen beabsichtigt, weil ,,nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird“ (§ 148 Abs. 1 Ziff.3 StPO); das Ermittlungsverfahren einzustellen beabsichtigt, weil „der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat rechtskräftig verurteilt ist und die zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit neben der rechtskräftig verhängten nicht ins Gewicht fällt“ (§ 148 Abs. 1 Ziff.4 StPO); das Ermittlungsverfahren vorläufig einzustellen beabsichtigt, weil „die zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit neben einer weiteren Maßnahme, die der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt“ (§ 150 Ziff.3 StPO). Die vorausgegangene Information über das Ermittlungsverfahren wird den Staatsanwalt im Interesse der effektiveren Durchführung des Strafverfahrens veranlassen, auf den Abschlußbericht bzw. Schlußvermerk (als einer Form des Schlußberichts) zu verzichten. Das Untersuchungsorgan entscheidet in eigener Verantwortung, ob es wegen der Einfachheit des Sachverhalts und der Beweisführung von der Anfertigung eines Schlußberichts absieht (§ 146 Abs. 2 StPO). Zweifellos ist diese Regelung geeignet, in einem beträchtlichen Teil von Strafsachen die rationelle Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu fördern. Schädlich und das Verfahren hemmend würde es sich auswirken, wenn das Untersuchungsorgan die Voraussetzung „Einfachheit des Sachverhalts und der Beweisführung“ (vgl. S. 104) entstellen würde. Bei einem 132;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

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