Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 123

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 123 (Abschl. EV DDR 1978, S. 123); zwischenzeitlich Gründe eingetreten sind, die es ermöglichen, von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen (insbesondere § 25 StGB, vgl. auch § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Ist dagegen das Verfahren nach § 143 Ziff. 1 StPO oder nach § 150 Ziff. 1 StPO vorläufig eingestellt worden, ist eine Umwandlung gemäß § 152 Ziff. 4 nicht möglich. Mit diesen Ermittlungsverfahren muß vielmehr ständig gearbeitet werden, um z. B. über die kriminalistische Vergleichsarbeit die Straftat doch noch aufzuklären. Grundsätzlich ist ein vorläufig eingestelltes Ermittlungsverfahren endgültig einzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung weggefallen sind (vgl. 2.5.2.). Unabhängig von den Verfahren, die nach § 143 Ziff. 1 StPO bzw. § 150 Ziff. 1 StPO vorläufig eingestellt worden sind und ständig in die Arbeit des Untersuchungsorgans einbezogen werden müssen, sind auch die anderen zumindest periodisch zu überprüfen, um evtl. Veränderungen festzustellen und entsprechende Maßnahmen frühzeitig einleiten zu können.73 6.3.4. Die Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan Die Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan ist keine das Ermittlungsverfahren abschließende Entscheidung, sondern mit ihr veranlaßt der Staatsanwalt die Fortsetzung der Ermittlungen. Diese Entscheidung ist zulässig, wenn der Staatsanwalt bei der Prüfung der ihm übergebenen Sache feststelit, daß der Umfang der Ermittlungen nicht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 101,102 Abs. 3, 69 StPO) entspricht und die Möglichkeit besteht, Klarheit über noch fehlende strafrechtlich erhebliche Tatsachen herbeizuführen. In einer schriftlich begründeten Verfügung legt der Staatsanwalt kritisch die Mängel der bisherigen Ermittlungen dar und weist an, welche Nachermittlungen innerhalb einer bestimmten Frist zu führen sind.74 Die Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan spiegelt besonders deutlich die Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren, die sich hier dem Untersuchungsorgan zu-w end et, wider. 6.3.5. Die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht Daß in der von ihm untersuchten Sache die Voraussetzungen des § 58 StPO vorliegen, erkennt in den meisten Fällen bereits das Untersuchungsorgan und übergibt dann selbst die Sache an das zuständige gesellschaftliche Gericht. In Einzelfällen kann es Vorkommen, daß erst nach Übergabe der Sache mit Schlußbericht an 123;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

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