Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 122

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 122 (Abschl. EV DDR 1978, S. 122); gültig einstellen. Die Entscheidung nach § 150 Ziff. 3 StPO ist folglich in Beziehung zu den §§ 148 Abs. 1 Ziff. 4,152 Ziff. 2 oder 154 StPO zu sehen. Die vorläufige Einstellung nach § 150 Ziff. 4 StPO In derselben Weise trifft das auf § 150 Ziff. 4 StPO zu. Auch hier bleibt dem Staatsanwalt durch die vorläufige Einstellung die Möglichkeit offen, die Entscheidung über eine Auslieferung oder eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht des jeweiligen Staates abzuwarten. Ist dieser Umstand eingetreten, so hat der Staatsanwalt die vorläufige Einstellung gemäß § 152 Ziff. 3 in eine endgültige Einstellung umzuwandeln. Zu beachten ist, daß Bürger der Deutschen Demokratischen Republik nach Artikel 33 Abs. 2 der Verfassung grundsätzlich nicht einem anderen Staat ausgeliefert werden dürfen.71 Über die Auslieferung anderer Personen entscheiden die zuständigen Organe, insbesondere der Generalstaatsanwalt auf der Grundlage von Rechtshilfeverträgen oder anderen völkerrechtlichen bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Die rechtliche Ausgestaltung ist deshalb keine Frage des Strafprozeßrechts.72 6.3.3. Die Umwandlung der vorläufigen Einstellung in eine endgültige Einstellung Außer in den bereits genannten Fällen, wenn die gemäß § 150 Ziff. 3 StPO zu erwartende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rechtskräftig ausgesprochen wurde (vgl. 6.3.2.), der Beschuldigte gemäß § 150 Ziff. 4 StPO in dem anderen Staat bestraft wurde (vgl. 6.3.2.), kann der Staatsanwalt ein vorläufig eingestelltes Verfahren auch unter den Voraussetzungen der Feststellung, daß die Krankheit des Beschuldigten sich als unheilbar erweist, endgültig einstellen. In der Regel handelt es sich hierbei um Ermittlungsverfahren, die gemäß § 143 Ziff. 2 StPO durch das Untersuchungsorgan vorläufig eingestellt worden sind (vgl. 5.2.1.), aber auch durch den Staatsanwalt nach § 150 Ziff. 2 StPO. Für das Untersuchungsorgan ist es insbesondere bedeutsam, danach zu unterscheiden, ob der Beschuldigte unheilbar erkrankte oder abwesend ist. In jedem Fall muß aus dem Vorschlag an den Staatsanwalt ersichtlich sein, aufgrund welcher Tatsachen die Schlußfolgerung gezogen werden kann, das Verfahren endgültig einzustellen. Dazu gehört z. B. die ärztliche Bestätigung, daß der Beschuldigte unheilbar erkrankt ist. Bei Abwesenheit des Beschuldigten ist die Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Einstellung nur möglich, wenn 122;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland, die in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen.

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