Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 121

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 121 (Abschl. EV DDR 1978, S. 121); zuführende Hauptverhandlung ohne erzieherische Wirkung auf den Beschuldigten bleiben würde. 6.3.2. Die vorläufige Einstellung durch den Staatsanwalt Auch die Befugnisse, die der Staatsanwalt zur vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens besitzt, wurzeln in seiner Aufsichtsverantwortung. Sie sind weitergehend als die des Untersuchungsorgans. Ebenso wie die Entscheidungen über die endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens erlangen auch die Entscheidungen über die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine Rechtskraft. Die vorläufige Einstellung nach §150 Ziff. 1 und 2 StPO Ermittlungsverfahren, in denen der Täter nicht ermittelt werden konnte, hat in der Regel schon das Untersuchungsorgan nach § 143 Ziff. 1 StPO vorläufig einzustellen. Der Staatsanwalt wird eine solche Entscheidung nach § 150 Ziff. 1 StPO z. B. dann zu treffen haben, wenn er ausnahmsweise das Ermittlungsverfahren, in dem der Täter nicht ermittelt werden konnte, selbst durchgeführt hat. In Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht kann der Staatsanwalt aber auch eine durch das Untersuchungsorgan fälschlich vorgenommene endgültige Einstellung des Ermittlungsverfahrens korrigieren, indem er die Einstellungsverfügung des Untersuchungsorgans aufhebt und das Ermittlungsverfahren nach § І50 Ziff. 1 StPO vorläufig einstellt, weil in Wahrheit der Täter nicht ermittelt werden konnte. Wenn der Beschuldigte erst nach der Übergabe der Sache an den Staatsanwaltüüchtig oder geisteskrank oder sonst schwer erkrankt ist oder die nach der Tat aufgetretene Geisteskrankheit erst zu diesem Zeitpunkt bekannt wurde, ohne daß sich die Krankheit schon als unheilbar erwiesen hat, so stellt der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren gern. § 150 Ziff. 2 StPO vorläufig ein. Die vorläufige Einstellung nach §150 Ziff 3 StPO Aufgrund von § 150 Ziff. 3 StPO wird dem Staatsanwalt die Möglichkeit eingeräumt, eine ausstehende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wegen eines schweren Delikts abzuwarten. Erfolgt in der beim Gericht anhängigen Sache ein Freispruch oder hat sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich gemindert, dann kann er die vorläufige Einstellung aufheben und nach § 154 StPO Anklage erheben. Wurde aber der Angeklagte in der gerichtsanhängigen Sache wie vom Staatsanwalt erwartet wegen eines schweren Delikts verurteilt, so kann der Staatsanwalt das (bisher vorläufig eingestellte) Ermittlungsverfahren nunmehr end- 121;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

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