Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens 1978, Seite 110

Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Seite 110 (Abschl. EV DDR 1978, S. 110); nachgelesen werden; auf die betreffende Seite der Akte kann der Schlußbericht verweisen. Angaben über die Persönlichkeit des Beschuldigten gehören insbesondere dann in den Schlußbericht, wenn sie generell zum Nachweis der Tatbestandsmäßigkeit gehören (z. B. bei Untreuehandlungen) oder für die Würdigung der Handlung Bedeutung haben oder Schlußfolgerungen darauf zulassen, wie durch staatliche Organe und gesellschaftliche Kräfte erzieherisch auf den Beschuldigten eingewirkt werden kann. Da im „Wesentlichen Ermittlungsergebnis“ der überzeugende Nachweis zu führen ist, daß der im Ermittlungsverfahren tatbezogen aufgeklärte Sachverhalt den hinreichenden Tatverdacht rechtfertigt, muß einerseits die gesamte Sachverhaltsdarstellung und andererseits die Behandlung der einzelnen Tatsachen die objektiven wie subjektiven Merkmale der Straftat (also den Sachverhalt als Verwirklichung des Straftatbestands) sichtbar machen. Die Darstellung der Straftat muß sowohl die Umstände ihrer Begehung, die sie auslösenden Bedingungen (Anlässe), die Motive, die die Schuldart charakterisierenden Tatsachen als auch den Schaden enthalten. Richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte, so müssen der Tatbeitrag sowie die weiteren genannten Umstände hinsichtlich jedes einzelnen Beschuldigten herausgearbeitet werden. Ob die Sachverhaltsdarstellung mit der Einschätzung der Täterpersönlichkeit oder mit der Wiedergabe der Situation, in der sich die Straftat ereignete, oder unmittelbar mit der Schilderung des Tatgeschehens beginnen soll, hängt vom konkreten Fall ab. Dabei ist immer zu beachten, daß zwischen Tatgeschehen, Täter und den konkreten gesellschaftlichen Verhältnissen der dialektische Zusammenhang herausgearbeitet wird. In der Regel ist die Erwähnung von Charakteristika, die den Täter in bezug auf die Straftat kennzeichnen, dann an den Anfang zu stellen, wenn sich die Straftat entweder als logische Folge aus der Entwicklung und der Einstellung des Täters ergab oder wenn zwischen seinem bisherigen Leben und seiner Straftat ein krasser Widerspruch besteht. Zweckmäßig ist es, zuerst die Situation zu zeigen, in der sich die Straftat ereignete, wenn die Situationsschilderung geeignet ist, die antisozialen Züge dieser Straftat klarer hervortreten zu lassen. Sind weder die Täterpersönlichkeit noch die Situation in bezug auf die Straftat auffällig, dann empfiehlt es sich, sofort mitten in das Tatgeschehen hineinzugehen und den Kern der Sache zu treffen.60 Die Bemerkungen des Untersuchungsorgans zur Beweisführung beanspruchen meist keinen besonderen Unterabschnitt im „Wesentlichen Ermittlungsergebnis“. Sie sind nach Möglichkeit in die 110;
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Dokumentation: Der Abschluß des Ermittlungsverfahrens [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1978, Fachbuchreihe K, Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Dr. Dietrich Ley, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Berlin 1978 (Abschl. EV DDR 1978, S. 1-192). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser: Prof. Dr. Rudolf Herrmann, Einleitung, Kapitel 1 bis 4, 6 und 7, Anhang; Dr. Dietrich Ley, Kapitel 5. Bearbeitung der 2., überarbeiteten und erweiterten Auflage Prof. Dr. Rudolf Herrmann. Redaktionsschluß: 1. Oktober 1977.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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