Unrecht als System 1958-1961, Seite 68

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 68 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 68); bender“ darf nicht so eng ausgelegt werden und auf Betriebe des Kohlen-, Kali- und Erzbergbaues angewendet werden. Nach der Anweisung Nr. 31/57 des Ministeriums der Finanzen ist zur Klärung der Frage des Begriffs „Betrieb des Bergbaues“ nach der VO vom 6.12.1951 jeder staatliche Betrieb zu verstehen, der die Gewinnung, Förderung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Tage- oder Tiefbau vornimmt. Nach diesen Bestimmungen ist daher der Verklagte und Widerkläger berechtigt, darüber zu klagen, daß ihm das Grundstück zum Zwecke der Bergung von Bodenschät- zen zu gemeinnützigen Zwecken übertragen wird. Unsere sozialistische Entwicklung verlangt von jedem Bürger, daß sein Eigentum dem Interesse des Gemeinwohls aus Artikel 24 der Verfassung nicht zuwiderlaufen darf. Der Verklagte hat bisher an eine Ausnutzung nicht gedacht und hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb der LPG überlassen, ohne Mitglied derselben zu werden. Er hat also die Entwicklung auf dem Lande zum Sozialismus nicht erkannt und glaubte nun, durch die unter seinem Grundstück lagernden Bodenschätze einen nicht dem Prinzip der Arbeit entsprechenden Verdienst zu erlangen. Die Weiterentwicklung zum Sozialismus erfordert, daß jeder Bürger die Bemühungen unseres Staates unterstützt, das allgemeine Lebensniveau unserer Bürger zu heben. Dabei muß der Widerverklagte beachten, daß ihm durch den Entzug des Grundstückes kein Schaden entsteht, d. h. nicht bedingungslos enteignet wird, sondern vielmehr auf gesetzlichem Wege eine Eigentumsübertragung an den Widerkläger erfolgt und er den ihm gesetzlich zustehenden Kaufpreis erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ff. ZPO. DOKUMENT 116 Urteil des Kreisgerichts vom 14. November 1961 1. Die Verklagte wird verurteilt, das vom Kläger in der Anlage zur Klageschrift eingereichte Angebot zum Abschluß eines Grundstückkaufvertrages anzunehmen, das Grundstück, gelegen in , eingetragen im Grundbuch von , Flur., Flurstück in einer Gesamtgröße von-ha dem Kläger aufzulassen und die erforderliche Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Verklagten auferlegt. Tatbestand: Der Kläger betreibt seit einiger Zeit als VEB.die Ausbeutung der Kies Vorhaben in Die Verklagte ist Miteigentümerin des im Grundbuchheft von , Flur, Flurstück gelegenen Grundbesitzes. Die Gesamtgröße beträgt ha. Die Klägerin behauptet und beabsichtigt nunmehr das obengenannte Grundstück zu kaufen, um die Kiesausbeutung weiter betreiben zu können. Es wurde ausgeführt, daß die Klägerin gern, der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6.12.1951 ein Bergbau treibender Betrieb sei. Als Baubetrieb sei sie unmittelbar an der Gewinnung von Bodenschätzen, in diesem Fall Kies, interessiert. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks sei aber, daß die Benutzung des Grundstücks für den Betrieb unmittelbar oder mittelbar notwendig sei. Ferner sei die Voraussetzung dafür auch gegeben, weil unterm Grundstück lagernde Bodenschätze gewonnen werden sollen. Die Kiesgruben bzw. der daraus zu bergende Kies sei im Sinne des Gesetzes ein Bodenschatz und die gesetzlichen Bestimmungen würden daher zutreffen. Die Verklagte sei bereits durch Schreiben vom 10. 7.1961 von dem beabsichtigten Kauf in Kenntnis gesetzt worden. Ihr sei auch ein notarielles Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages unterbreitet worden, sie habe einem Verkauf nicht zugestimmt. Der Wert des Grundstücks betrage DM. Der Klägervertreter beantragte, die Verklagte zu verurteilen, das von der Klägerin als Anlage zur Klage eingereichte Angebot zum Abschluß eines Grundstückkaufvertrages anzunehmen, das Grundstück, gelegen in eingetragen im Grundbuch von , Flur , Flurstück in einer Gesamtgröße von ha der Klägerin aufzulassen, und die erforderliche Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens der Verklagten aufzuerlegen, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Verklagte hat mit Schriftsatz vom 9.11.1961 beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Es wurde von ihr ausgeführt, daß für den Abschluß eines Kaufvertrages jegliche Rechtsgrundlage fehle. Selbst wenn durch Abschluß eines solchen Vertrages geklagt werden könnte, müsse das Angebot in allen Einzelheiten formuliert sein. Sie bestreite ferner, daß eine ordnungsmäßige Festsetzung der Mieten und Frachten durch den Rat des Kreises bzw. den Rat des Bezirkes erfolgt sei. Wenn eine solche erfolgt sei, wäre sie für die Verklagte ohne jede Rechtskraftwirkung, da sie eine solche nie erhalten habe. Entscheidungsgründe: Die auf § 875 BGB in Verbindung mit der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6.12.1951 gestützte Klage war schlüssig und begründet. Nach der Verordnung vom 6.12.1951 steht es dem Bergbautreibenden frei, ob er das betreffende fremde Grundstück zum Eigentum oder zur zeitweiligen Nutzung in Anspruch nimmt. Im Interesse unserer Volkswirtschaft ist es notwendig, daß die Bodenschätze in vollem Umfange ausgeschöpft werden. Unter den Begriff Bodenschätze fällt auch der Kies, Die Klägerin als Bergbautreibende benötigt den Kies, um ihren Volkswirtschaftsplan zu erfüllen. Die Inanspruchnahme durch Erwerb des Eigentums muß aber immer dann erfolgen, wenn an oder unter der Oberfläche des Grundstückes Bodenbestandteile lagern, die abgebaut werden können. Das entscheidende Merkmal für die in diesen Fällen zu wählende Form der Inanspruchnahme ist, daß die Inanspruchnahme nicht auf einen bestimmten Teil beschränkt sein soll, sondern daß das Grundstück dauernd für den Bergbau benötigt wird. Es kann der Verklagten nicht zugestimmt werden, daß es sich bei diesem Vertragsangebot um einen Vertrag handelt, der keine rechtliche Grundlage hat. Daß dieses Rechtsgeschäft den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, geht aus den oben dargelegten Gründen hervor. Der in dem Verkaufsvertragsangebot vorgeschlagene Kaufpreis ist im Sinne des Gesetzes angemessen und preisrechtlich genehmigt worden. Die Klägerin ist daher nach Eigentumsumschreibung verpflichtet, an die Erben einen Betrag von DM entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen zu zahlen. Es war daher wie erkannt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dem Antrag, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, konnte gern. § 708 und 709 ZPO nicht entsprochen werden. 6S;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 68 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 68) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 68 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 68)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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